Die soziale Pflegeversicherung

Inhalte im Überblick
Was ist die soziale Pflegeversicherung?
Die Pflegeversicherung gehört zu den Sozialversicherungen und bietet Versicherten finanzielle Hilfe im Falle der Pflegebedürftigkeit. Die Pflegekasse unterstützt die pflegebedürftigen Personen und ihre pflegenden Angehörigen bedarfsgerecht mit vielfältigen Leistungsangeboten. Die Höhe der Leistungen hängt dabei vom Pflegegrad ab. Träger der sozialen Pflegeversicherungen sind die Pflegekassen, die den Krankenkassen zugeordnet sind.
Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung, weshalb alle gesetzlich Krankenversicherten automatisch in die Pflegeversicherung mit aufgenommen werden. Privat Krankenversicherte sind verpflichtet, zusätzlich eine private Pflegeversicherung abzuschließen.
Auch für freiwillig Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse besteht diese Versicherungspflicht. Innerhalb der ersten drei Monate der freiwilligen Krankenversicherung können Versicherte sich jedoch davon befreien lassen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Nachweis über eine private Pflegepflichtversicherung vorliegt.
Nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht, beispielsweise durch Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, ist es möglich, sich auf Antrag freiwillig in der sozialen Pflegeversicherung einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern.
Voraussetzungen für Leistungen aus der Pflegeversicherung
Leistungen der AOK-Pflegekasse erhält, wer voraussichtlich für mindestens sechs Monate in seiner selbstständigen Lebensführung oder seinen Fähigkeiten derart beeinträchtigt ist, dass er pflegerische Unterstützung benötigt. Pflegeleistungen erhält zudem nur, wer einen Antrag gestellt hat, der von der Pflegekasse bewilligt wurde.
Die Höhe der Pflegeleistungen richtet sich nach dem Pflegegrad, der für den Pflegebedürftigen festgestellt wurde. Um den Pflegegrad zu ermitteln, besucht ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) den Pflegebedürftigen in der Regel zu Hause und beurteilt den Hilfebedarf. Anhand des Gutachtens wird der Pflegegrad ermittelt.
Haben die Pflegebedürftigen oder deren Angehörigen einen Grund zur Beschwerde über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes, können sie ihr Anliegen an die Ombudsperson des zuständigen Medizinischen Dienstes richten. Die Ombudsperson kümmert sich unabhängig um die Anliegen der Versicherten.
Wie hoch ist der Beitrag zur Pflegeversicherung?
Die Pflegeversicherung wird durch Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert. Der Beitragssatz für Versicherte mit einem Kind beträgt 3,6 Prozent (2025). Für Eltern mit unter 25-jährigen Kindern reduziert sich der Beitrag um 0,25 Prozentpunkte pro Kind für das zweite bis fünfte Kind. Danach beträgt der Beitragssatz wieder regulär 3,6 Prozent. Kinderlose Versicherte ab 23 Jahren haben einen Zuschlag zu zahlen. Der Beitragssatz beträgt dann 4,2 Prozent vom Arbeitsentgelt.
Der Arbeitgeberanteil beträgt 1,8 Prozent. Die Anteile, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leisten, variieren demnach wie folgt:
Versichertenstatus | Arbeitnehmer-Anteil zur Pflegeversichung |
---|---|
Mitglied (ab 23 Jahren) ohne Kind | 2,4 Prozent (allgemein: 4,2 Prozent) |
Mitglied mit 1 Kind | 1,8 Prozent (allgemein: 3,6 Prozent) |
Mitglied mit 2 Kindern (unter 25) | 1,55 Prozent (allgemein: 3,35 Prozent) |
Mitglied mit 3 Kindern (unter 25) | 1,3 Prozent (allgemein: 3,1 Prozent) |
Mitglied mit 4 Kindern (unter 25) | 1,05 Prozent (allgemein: 2,85 Prozent) |
Mitglied mit 5 oder mehr Kindern (unter 25) | 0,8 Prozent (allgemein: 2,6 Prozent) |
Rentnerinnen und Rentner müssen ihren Beitrag allein tragen. Eine Besonderheit gibt es in Sachsen: In Sachsen gilt der Buß- und Bettag nach wie vor als gesetzlicher Feiertag. Die Beiträge für die Pflegeversicherung fallen in dem Freistaat deswegen höher aus als in den restlichen Bundesländern.
Wie hoch Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung ist, können Sie mit unserem Beitragsrechner auf der Seite über den Krankenkassenbeitrag für Arbeitnehmer erfahren.
Weitere Informationen rund um die soziale Pflegeversicherung können Sie in diesem Dossier auf den Seiten des AOK-Bundesverbandes nachlesen.
Pflege und Beruf
Sie sind berufstätig, aber haben einen plötzlichen Pflegefall in Ihrem nahen Umfeld? Hierfür sieht der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten vor, um Sie dabei zu unterstützen.
Pflege von Angehörigen: kurzzeitige Arbeitsfreistellung
Pflege von Angehörigen: Freistellung in Teilzeit oder bis zu sechs Monaten
Begleitung der letzten Lebensphase: Pflegezeit bis zu drei Monate
Die Familienpflege: Freistellung bis zu zwei Jahren
Waren diese Informationen hilfreich für Sie?
Das könnte Sie auch interessieren
Pflegebedürftige: Pflege richtig organisieren
Pflege und Beruf
Pflege organisieren