Soziale Absicherung für private Pflegepersonen
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Inhalte im Überblick
Wann sind private Pflegepersonen sozialversichert?
Wer nicht erwerbsmäßig eine oder mehrere pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig wenigstens zwei Tage die Woche im häuslichen Umfeld pflegt, ist eine Pflegeperson im Sinne der Pflegeversicherung. Als Pflegeperson haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherung, insbesondere der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Beiträge zur Rentenversicherung
Wenn private Pflegepersonen einen Angehörigen oder eine andere Person pflegen, zahlt die AOK für Sie unter folgenden Voraussetzungen die Beiträge zur Rentenversicherung:
- Der Pflegebedürftige ist AOK-versichert.
- Sie erhalten für die Pflegetätigkeit keinen Lohn. Der Pflegebedürftige darf Ihnen aber das Pflegegeld überlassen.
- Sie arbeiten maximal 30 Stunden pro Woche in Ihrem Beruf, auch wenn Sie einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen.
- Sie beziehen keine volle Altersrente und keine Rente nach der Regelaltersgrenze, also in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Ausnahme: landwirtschaftliche Altersrente)
- Sie pflegen voraussichtlich mehr als 2 Monate oder 60 Tage im Jahr in häuslicher Umgebung.
Die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung hängt zum einen vom Pflegegrad ab. Zum anderen ist entscheidend, ob die häusliche Pflege als reine Angehörigenpflege erbracht oder teilweise auch von einem Pflegedienst übernommen wird. Je höher der Pflegegrad, umso mehr zahlt die AOK für die private Pflegeperson in die Rentenversicherung ein. Bei der Pflege durch Angehörige kommt es zudem darauf an, wie viele private Pflegepersonen an der häuslichen Pflege beteiligt sind. Bei mehreren privaten Pflegepersonen teilen sich die Beiträge zur Rentenversicherung, abhängig vom prozentualen Anteil, entsprechend auf.
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Die Pflegekasse zahlt für private Pflegepersonen auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, wenn wegen der Pflege die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung unmittelbar vor der Pflegetätigkeit
- unterbrochen,
- ganz aufgegeben oder
- Arbeitslosengeld I bezogen wurde.
Gesetzliche Unfallversicherung für Pflegende
Private Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld pflegen, sind bei ihren Pflegetätigkeiten unfallversichert, wenn sie insgesamt mindestens zehn Stunden und regelmäßig wenigstens an zwei Tagen in der Woche pflegen. Dazu gehören:
- alle Strecken, die die Pflegeperson bei der Pflege zurücklegt, also Fahrten zum und vom Pflegebedürftigen, Fahrten zum Arzt oder auch zum Einkauf
- Tätigkeiten in der Wohnung des Pflegebedürftigen, auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Fensterputzen
- Tätigkeiten der Körperpflege, beispielsweise Umziehen oder Waschen des Pflegebedürftigen
Übrigens: Private Pflegepersonen müssen keine Beiträge an die Unfallkasse zahlen und sich auch nicht extra anmelden, um versichert zu sein. Bei einem Unfall geben sie dies gleich bei der ärztlichen Behandlung an und melden sich innerhalb von drei Tagen beim zuständigen Unfallversicherungsträger. Das ist immer die Unfallkasse der Gemeinde, in der die Pflege geleistet wird. In der Regel übernimmt der Arzt, der den Unfall behandelt, die Meldung an die Unfallkasse.
Kranken- und Pflegeversicherung für Pflegende
Lassen sich private Pflegepersonen für ihre Pflegetätigkeit gemäß dem Pflegezeitgesetz von der Arbeit freistellen, sind sie gegebenenfalls über die Familienversicherung weiterhin kranken- und pflegeversichert. Ist das nicht möglich, zahlen die Pflegekassen auf Antrag einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.
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