Zusatzbeitrag: alles, was Sie wissen müssen

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Vorab: So bestimmt sich der Beitrag zur Krankenversicherung
Die Beiträge zur Krankenversicherung bemessen sich nach einem Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen. Bei Pflichtversicherten sind dies das Gehalt, die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (mit Ausnahme der Waisenrentner) und Versorgungsbezüge, zum Beispiel Betriebsrenten.
Auch wenn Rentner oder Empfänger von Versorgungsbezügen ein zusätzliches Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit haben, wird dies zu den beitragspflichtigen Einnahmen gerechnet. Freiwillige Mitglieder zahlen darüber hinaus Beiträge aus sonstigen Einnahmen, zum Beispiel aus Kapitaleinkünften oder aus Einnahmen von Vermietung und Verpachtung.
Sowohl bei pflichtversicherten als auch bei freiwilligen Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 Euro im Monat beziehungsweise 66.150 Euro im Jahr (Stand 2025) berücksichtigt.
In der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheidet man zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz:
- Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen
- Ermäßigter Beitragssatz: 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen
Der allgemeine Beitragssatz gilt für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld, aber auch für Rentner und Empfänger von Versorgungsbezügen. Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Bei Erwerbstätigen tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt jeweils zur Hälfte. Bei Rentnern tragen die Versicherten und die Rentenversicherungsträger die Beiträge aus der Rente jeweils zur Hälfte.
Zusatzbeitrag bei der AOK PLUS
- Der Zusatzbeitrag der AOK PLUS beträgt 3,1 Prozent (ab 2025).
- Der Krankenkassenbeitrag zur Krankenversicherung liegt bei der AOK PLUS in Summe bei 17,7 Prozent.
Arbeitnehmende zahlen nicht selbst den vollen Beitragssatz. Ihr Arbeitgeber beteiligt sich daran. Von den 14,6 Prozent des allgemeinen Beitragssatzes tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte, also 7,3 Prozent. Das Gleiche gilt seit 2019 für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag.
allg. Beitrag | Zusatzbeitrag | Gesamt |
---|---|---|
14,6 Prozent | 3,1 Prozent | 17,7 Prozent |
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FAQ: Allgemeines zum Zusatzbeitrag
Was passiert mit meinen Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung?
Was ist ein Zusatzbeitrag und warum gibt es ihn?
Welche gesetzliche Regelung besagt, dass ich den Zusatzbeitrag zahlen muss?
Wann erhöht eine Krankenversicherung den Zusatzbeitrag?
Kann sich der Zusatzbeitrag ändern?
Ist der Zusatzbeitrag bei allen Krankenkassen gleich hoch?
Was ist der Unterschied zwischen dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag und dem Zusatzbeitrag meiner Kasse?
Warum erhebt die Krankenversicherung meines Freundes keinen Zusatzbeitrag?
FAQ: Zahlung des Zusatzbeitrags
Muss ich den gesamten Zusatzbeitrag alleine bezahlen?
Zahle ich den Zusatzbeitrag einmalig oder öfter?
Muss jeder den Zusatzbeitrag zahlen?
Wie zahle ich den Zusatzbeitrag
Was passiert, wenn ich nicht zahle?
Kann ich mich von der Zahlung des Zusatzbeitrags befreien lassen?
Kann ich Widerspruch gegen die Erhöhung des Zusatzbeitrags einlegen?
Kann ich kündigen, wenn sich der Zusatzbeitrag ändert?
Wie kann ich kündigen?
Ist eine billigere Krankenkasse besser?
FAQ: Einfluss der aktuellen Entwicklung auf den Zusatzbeitrag
Warum sind die Ausgaben der Krankenkassen durch die Reformgesetze im Gesundheitswesen gestiegen?
Was bedeuten gestiegene Leistungsausgaben?
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