Versorgungsbezüge: Wie berechnet sich der Beitrag zur Krankenversicherung?

Zur Berechnung des Krankenkassenbeitrags werden bei Rentnern, Arbeitnehmern und freiwillig Versicherten verschiedene Einnahmen berücksichtigt, unter anderem auch sogenannte Versorgungsbezüge. Auch bei Direktversicherungen kann es eine Beitragspflicht geben. Alle Informationen zur Beitragspflicht bei Versorgungsbezügen im Überblick.
Eine AOK-Mitarbeiterin berät eine ältere Frau und einen älteren Mann. Mehr zum Thema Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen erfahren Sie hier.© AOK

Inhalte im Überblick

    Was sind beitragspflichtige Versorgungsbezüge?

    Erhalten versicherungspflichtige Rentner Versorgungsbezüge, dann müssen sie aus diesen Einnahmen auch einen Beitrag zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung zahlen. Diese Regelung gilt auch für Arbeitnehmer und freiwillig Versicherte, an die Versorgungsbezüge ausbezahlt werden. Versorgungsbezüge sind Einnahmen, ähnlich der Rente, die vom Arbeitgeber, einer Pensions- oder Versorgungseinrichtung gezahlt werden. Dazu gehören zum Beispiel:

    • Betriebsrenten (zum Beispiel aus einer betrieblichen Altersversorgung, der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst oder der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung)
    • Beamtenpensionen (beispielsweise aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen)
    • Renten aus Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für bestimmte Berufsgruppen (zum Beispiel Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte)

    Beitrag zur Krankenversicherung bei Betriebsrenten

    Seit 1. Januar 2020 gibt es eine Gesetzesänderung, die die Zahlung von Krankenkassenbeiträgen auf Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung betrifft. Beiträge müssen nur dann gezahlt werden, wenn die monatlichen Bezüge aus der Betriebsrente 176,75 Euro (Stand: 2024; ab 2025: 187,25 Euro) überschreiten. Bis zu diesem Freibetrag müssen also keine Beiträge zur Krankenversicherung aus der Betriebsrente gezahlt werden. Sollte der Betrag von 176,75 Euro (ab 2025: 187,25 Euro) überschritten werden, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.

    Krankenkassenbeiträge auf andere Versorgungsbezüge

    Und wie sieht es beispielsweise mit dem Beitrag zur Krankenversicherung bei einer Beamtenpension aus? Für diese Arten von Versorgungsbezügen gilt weiterhin die Freigrenze. Dazu gehören zum Beispiel Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. Diese Versorgungsbezüge sind ab dem ersten Cent in voller Höhe beitragspflichtig, sobald die Grenze von 176,75 Euro (Stand: 2024; ab 2025: 187,25 Euro) überschritten wird. Dies gilt nicht bei freiwillig Versicherten. Hier darf die Freigrenze nach den gesetzlichen Vorschriften nicht berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass diese Einnahmen voll beitragspflichtig sind.

    Aus Einnahmen privat abgeschlossener Lebens-, Renten- oder Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen müssen Sie keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Dies gilt nicht bei freiwillig Versicherten. Für diesen Personenkreis sind diese Einnahmen voll beitragspflichtig.

    Beiträge aus einmaligen Versorgungsbezügen

    Auch einmalige Versorgungsbezüge, das heißt, wenn es sich dabei um eine nicht regelmäßig wiederkehrende Kapitalleistung handelt, sind beitragspflichtig. Hier gilt ebenso der Freibetrag in Höhe von 176,75 Euro (2024; ab 2025: 187,25 Euro) bei einer betrieblichen Altersversorgung und eine Freigrenze bei sonstigen Versorgungsbezügen. 

    Liegt der errechnete Monatswert (1/120) unter 176,75 Euro (2024; ab 2025: 187,25 Euro), dann ist der einmalige Versorgungsbezug beitragsfrei. Wenn der Wert bei Bezügen der betrieblichen Altersversorgung oberhalb dieses Freibetrags liegt, ist der übersteigende Betrag beitragspflichtig.

    Beispiel Direktversicherungen: Kapitalleistungen aus Versorgungsbezügen

    Direktversicherungen sind meist eine Form betrieblicher Altersversorgung und werden in der Regel als Lebensversicherungen abgeschlossen. Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer eine Versicherung ab. Eine Direktversicherung kann nur für die berufliche Haupttätigkeit vereinbart werden, nicht für einen Nebenjob.

    Direktversicherungen werden vom Gesetzgeber als Kapitalleistungen aus Versorgungsbezügen verstanden, die für Rentenbezieher grundsätzlich beitragspflichtig sind. Für die Auszahlung des Vermögens, das in die Direktversicherung eingezahlt wurde, wird hierbei die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres regelmäßig als Versicherungsfall angenommen (Eintreffen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Eintritt ins Rentenalter).

    Sparer können sich die Direktversicherung später als fortwährende monatliche Rente auszahlen lassen oder, wenn es vertraglich vereinbart ist, als einmalige Kapitalleistung. Es gilt die grundsätzliche Beitragspflicht in beiden Fällen.

    Ein Beispiel: Herr Schulze arbeitet am Fließband und verdient monatlich 2.100 Euro brutto. Sein Arbeitgeber hat für ihn eine private Rentenversicherung als Entgeltumwandlung abgeschlossen. Zum 1. November 2024 geht Herr Schulze in Rente und der Beitrag aus der zusätzlichen Rentenversicherung kann ausgezahlt werden. Er muss sich entscheiden, ob er das Geld monatlich (583,65 Euro) oder als Einmalzahlung (73.694 Euro) erhalten möchte.

    Er wählt die Einmalzahlung. Dabei handelt es sich um eine Kapitalleistung, auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig werden.

    Für die Ermittlung der Beiträge wird die gesamte Einmalzahlung durch 120 geteilt. So ergibt sich eine monatliche Summe von 614,17 Euro abzüglich des aktuell geltenden Freibetrags von 176,75 Euro, auf die Herr Schulze zehn Jahre lang einen zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung zahlen muss. Bei der Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge findet der Freibetrag keine Anwendung.

    Beitrag zur Krankenversicherung aus Mehrfachbezügen

    Der Freibetrag in Höhe von 176,75 Euro (ab 2025: 187,25 Euro) gilt bei Mehrfachbezug von Versorgungsbezügen in Form einer Betriebsrente nur einmalig und nicht für jeden Versorgungsbezug einzeln. Hier entscheidet die Krankenkasse, bei welchem Bezug der Freibetrag anzurechnen ist.

    Bei Versorgungsbezügen: Wie hoch ist mein Beitrag zur Krankenversicherung?

    Rentner, die in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind und Versorgungsbezüge erhalten, zahlen nach dem allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent. Hinzu kommt noch ein kassenindividueller Zusatzbeitrag. Beiträge zur Krankenversicherung sind dann zu zahlen, wenn der Versorgungsbezug den aktuell gültigen Freibetrag von 176,75 Euro (ab 2025: 187,25 Euro) übersteigt. Informieren Sie sich gerne bei Ihrer AOK vor Ort über die jeweilige Höhe des Zusatzbeitrags.

    Bei freiwillig versicherten Rentnern werden zur Beitragsberechnung alle Einnahmen zum Lebensunterhalt herangezogen. Dies betrifft neben der Rente und den Versorgungsbezügen beispielsweise auch Einkünfte aus Mieteinnahmen. Der Freibetrag für den Beitrag zur Krankenversicherung gilt dabei nicht.

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    Aktualisiert: 23.12.2024

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