Freiwillige Krankenversicherung in der AOK
Inhalte im Überblick
Ihre Vorteile auf einen Blick
- Ehepartner und Kinder ohne eigenes Einkommen kostenfrei mitversichert
- faire und sichere Beiträge ohne Gesundheitsprüfung
- starke Leistungen ohne Extra-Prämien
Was ist eine freiwillige Krankenversicherung?
In Deutschland muss sich jeder Bürger krankenversichern. Für die meisten Menschen gilt die Pflicht zur Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse. Dazu zählt zum Beispiel der Großteil der Arbeitnehmer und Rentner. Bestimmte Personengruppen können jedoch nach dem Gesetz selbst entscheiden, ob sie sich privat oder freiwillig gesetzlich versichern.
Mit der Entscheidung für die freiwillige Krankenversicherung in der AOK sind Sie bei uns in der Regel auch pflegeversichert.
Als freiwillig versichertes Mitglied der AOK erhalten Sie die gleichen Leistungen wie in der gesetzlichen Pflichtversicherung.
Wer kann sich bei der AOK freiwillig versichern?
Die freiwillige Versicherung bei der AOK steht vielen Menschen offen. Dazu gehören Arbeitnehmer, Selbstständige, Studenten, Rentner, Beamte und weitere Personengruppen. Je nach Personengruppe sieht das Gesetz bestimmte Voraussetzungen vor. Sie finden hier eine Übersicht der wichtigsten Regelungen. In einem Beratungsgespräch klären wir gerne mit Ihnen, ob Sie die Bedingungen erfüllen.
Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmer können wir Sie freiwillig versichern, sobald Ihr Jahresbruttoeinkommen, das sie mit einer Beschäftigung erzielen, eine bestimmte Grenze überschreitet. Sie wird jährlich neu gesetzlich festgelegt und als Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) oder Versicherungspflichtgrenze bezeichnet.
Für die meisten Versicherten gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie liegt 2024 bei 69.300 Euro im Jahr und 2025 bei 73.800 Euro.
In die Berechnung fließen neben Ihrem laufenden monatlichen Gehalt auch Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld mit ein, wenn Sie diese Zahlungen regelmäßig – also mindestens einmal im Jahr – erhalten.
Wenn Sie eine neue Beschäftigung aufnehmen und sofort über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen, können Sie sich freiwillig bei der AOK versichern.
- Wenn Sie bislang pflichtversichert waren, wechseln Sie zum Jahresende automatisch in die freiwillige Versicherung, vorausgesetzt, Sie überschreiten im Folgejahr ebenfalls die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie müssen nichts tun, um weiter von allen Vorteilen der gesetzlichen Krankenkasse zu profitieren. Wir informieren Sie über den Wechsel. Möchten Sie aus einer anderen gesetzlichen Versicherung zur AOK wechseln, genügt dafür ein Antrag.
- Wenn Sie Berufsanfänger sind, zuletzt nicht gesetzlich pflichtversichert waren und Ihr Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, steht Ihnen die freiwillige Versicherung bei der AOK ebenso offen. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie hierzu gerne.
- Wenn Sie erstmals eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen und Ihr Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, können wir Sie ebenfalls freiwillig bei der AOK versichern. Wir beraten Sie hierzu gerne persönlich.
Selbstständige und Freiberufler
Als Selbstständiger oder Freiberufler nehmen wir Sie gern als freiwilliges Mitglied in der AOK auf. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Artikel Krankenkassenbeiträge für Selbstständige.
Studenten
Als Student besteht für Sie in der Regel Versicherungsschutz über die Familienversicherung oder über die Krankenversicherung der Studenten. Die studentische Krankenversicherung besteht längstens bis Ende des Semesters, in dem Sie das 30. Lebensjahr vollendet haben. Dann schließt sich automatisch die freiwillige Versicherung an.
Mit der AOK sind Sie gut für die Zukunft gerüstet. Beiträge, die sich am Einkommen orientieren, und kostenfreie Mitversicherung von Familienmitgliedern – das sind nur zwei der Vorteile einer freiwilligen Versicherung bei der AOK.
Rentner
Wenn der Beitritt zur Krankenversicherung der Rentner nicht möglich ist, bleibt in vielen Fällen die freiwillige gesetzliche Versicherung als gute Alternative. Bei der AOK erhalten Sie von Beginn an alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Rücksicht auf mögliche Vorerkrankungen.
Voraussetzung ist in der Regel, dass Sie eine gesetzliche Rente beziehen und vor dem Renteneintritt gesetzlich versichert waren – egal ob pflicht-, freiwillig oder familienversichert.
Beamte
Als Beamter können wir Sie freiwillig gesetzlich versichern, wenn Sie bis unmittelbar vor Beginn Ihrer Beamtentätigkeit gesetzlich krankenversichert waren. Bei der AOK gibt es keinen Ausschluss von Leistungen oder Prämienerhöhungen für bestehende Vorerkrankungen. Viele Bundesländer unterstützen Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung durch einen hälftigen Beitragszuschuss.
Schwerbehinderte
Nach einer Anerkennung als Schwerbehinderter können Sie unter Umständen innerhalb einer Drei-Monats-Frist aus einer privaten Versicherung in eine freiwillige Versicherung bei der AOK wechseln.
Soldatinnen und Soldaten
Wenn Sie aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ausscheiden, können wir Sie freiwillig gesetzlich versichern. Bei der AOK gibt es keinen Ausschluss von Leistungen oder Prämienerhöhungen für bestehende Vorerkrankungen.
Welche Vorteile bietet die freiwillige Versicherung bei der AOK?
Für viele ist das entscheidende Argument für eine freiwillige Krankenversicherung bei der AOK: Wenn der Partner oder die Kinder kein eigenes oder ein geringes Einkommen haben, sind sie in aller Regel kostenfrei mitversichert und können Leistungen der AOK genießen. Weitere Vorteile:
- Sichere Beiträge: Der Beitrag bemisst sich fair nach dem Einkommen – Alter und individuelle Gesundheitsrisiken spielen bei uns keine Rolle.
- Keine Gesundheitsprüfung: Risikozuschläge oder gar den Ausschluss bestimmter Erkrankungen gibt es bei der AOK nicht.
- Beitragsfreie Zeiten: Sie zahlen in der Regel keine Beiträge zur Krankenversicherung, während Sie Kranken-, Übergangs- oder Mutterschaftsgeld beziehen. Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer und Beamte gilt dies unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Elternzeit. Bei privaten Versicherern laufen die Prämien meist in voller Höhe weiter.
- Unbürokratisch abrechnen: Bei uns müssen Sie keine Rechnungen einreichen. In der Regel genügt es, beim Arzt oder im Krankenhaus die elektronische Gesundheitskarte vorzuzeigen.
- Keine Vorleistungen: Privat Versicherte müssen selbst bei hohen Rechnungen in Vorleistung treten. AOK-Versicherte zahlen lediglich die gesetzlichen Zuzahlungen.
- Starke Leistungen: Die AOK bietet neben einer umfassenden medizinischen Versorgung im Krankheitsfall zahlreiche Extra-Leistungen. Mit den AOK-Wahltarifen ergänzen Sie auf Wunsch Ihren Schutz individuell nach Ihren Bedürfnissen.
Nach PKV Rückkehr in die GKV: Wer die gesetzliche Krankenversicherung verlässt, kann nur noch in Ausnahmefällen zurückkehren. Ihre Entscheidung sollten Sie daher auch mit Blick auf die Zukunft treffen.
Was kostet die freiwillige Versicherung?
Der Beitrag richtet sich nach Ihrem Einkommen. Sie zahlen einen bestimmten prozentualen Teil Ihrer monatlichen Einkünfte. Wer weniger verdient, zahlt also auch weniger.
Ihr Einkommen wird nur innerhalb bestimmter Grenzen für die Berechnung herangezogen. So ergibt sich ein Mindestbeitrag für Personen mit geringem Einkommen und ein Höchstbeitrag für Gutverdiener. Diese Einkommensgrenzen werden jährlich neu gesetzlich festgelegt.
- Die Beitragsbemessungsgrenze stellt die obere Einkommensgrenze dar. Für Einkünfte darüber hinaus zahlen Sie keine Beiträge. In 2024 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 62.100 Euro im Jahr beziehungsweise 5.175 Euro monatlich und 2025 bei 66.150 Euro beziehungsweise 5.512,50 Euro monatlich.
- Die Mindestbemessungsgrenze (Mindestbemessungsgrundlage) ist die untere Einkommensgrenze. Sie liegt monatlich bei 1.178,33 Euro (2024; 2025: 1.248,33 Euro). Wenn Sie weniger verdienen, zahlen Sie den Mindestbeitrag.
Beitragssatz Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Ihr Beitrag setzt sich aus einem Teil für die Krankenversicherung und einem für die Pflegeversicherung zusammen. Der Gesetzgeber hat dafür jeweils Beitragssätze festgelegt, die für alle gesetzlichen Krankenkassen verbindlich sind.
- Der allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent des monatlichen Einkommens.
- Der ermäßigte Beitragssatz liegt bei 14,0 Prozent.
- Hinzu kommt in beiden Fällen der kassenindividuelle Zusatzbeitrag Ihrer AOK. Jetzt mehr über den Zusatzbeitrag Ihrer AOK vor Ort erfahren.
- Für die Pflegeversicherung zahlen alle gesetzlich Versicherten mit einem Kind 3,4 Prozent. Eltern mit unter 25-jährigen Kindern erhalten ab dem zweiten bis zum fünften Kind einen um je 0,25 Prozentpunkte reduzierten Beitrag. Danach zahlen die Eltern wieder den regulären Beitrag von 3,4 Prozent. Für Kinderlose beträgt der Beitragssatz 4 Prozent.
Beitragssatz und Einkommen
Wann der allgemeine Beitragssatz, wann der ermäßigte gilt und wie Ihr Einkommen berechnet wird, hängt davon ab, zu welcher Personengruppe Sie zählen.
Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent mit Anspruch auf Krankengeld plus Zusatzbeitrag Ihrer AOK. Wir berechnen den Beitrag auf Grundlage eines monatlichen Einkommens in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Sie zahlen also Beiträge für ein Einkommen von 5.175 Euro monatlich (2024; 2025: 5.512,50 Euro), auch wenn Ihre tatsächlichen Einkünfte höher ausfallen.
Sie müssen den Beitrag nicht komplett allein zahlen. Der Arbeitgeber trägt wie in der Pflichtversicherung die Hälfte des Beitrags für die Krankenversicherung. Nur im Bundesland Sachsen Beschäftigte sowie Kinderlose zahlen einen geringfügig höheren Beitrag zur Pflegeversicherung.
Selbstständige und Freiberufler
Selbstständige und Freiberufler können ihren Versicherungsschutz bequem auf ihre Bedürfnisse anpassen. Entscheiden Sie sich für besonders faire Beiträge oder eine erweiterte Absicherung mit Krankengeld. Weitere Informationen dazu finden Sie im Artikel Krankenversicherung für Selbstständige.
Studenten
Für freiwillig versicherte Studenten gelten die gleichen Regeln wie für sonstige freiwillige Mitglieder.
Rentner
Je nach Art der Einkünfte gelten verschiedene Beitragssätze für die Krankenversicherung.
Auf Ihre Einkünfte aus der gesetzlichen Rente wenden wir den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag an. Auf Antrag gewährt Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung, der die Hälfte abdeckt. Den Zuschuss erhalten Sie auch für Witwenrenten.
Die Beiträge für die Pflegeversicherung und andere Einkommensarten tragen Sie allein:
- 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag auf Erwerbseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, sofern die Versicherung einen Krankengeldanspruch umfasst, und auf Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten
- 14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag auf Einkünfte selbstständiger Tätigkeit ohne Krankengeldanspruch, aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge sowie private Lebens- und Rentenversicherungen
- 7,3 Prozent plus Hälfte des Zusatzbeitrags auf Auslandsrenten
Beamte
Weitere Informationen über die pauschale BeihilfeAls Beamter zahlen Sie in der freiwilligen Krankenversicherung den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag Ihrer AOK. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht. Wenn Sie eine Pension und/oder eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, gilt für beide Einkünfte der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent.
In Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen können Landesbedienstete die pauschale Beihilfe beantragen. Dann übernimmt das jeweilige Bundesland die Hälfte der Beitragskosten, wodurch die Verbeamteten keine finanziellen Nachteile gegenüber der privaten Krankenversicherung mehr haben.
Sonstige Gruppen
Gehören Sie einer anderen Personengruppe an, kann in Abhängigkeit Ihrer Einkünfte sowohl der allgemeine Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld als auch der ermäßigte Beitragssatz ohne Anspruch auf Krankengeld gelten. Wir beraten Sie individuell.
Zusatzbeitrag AOK PLUS
- Der Zusatzbeitrag beträgt ab 2025 bei der AOK PLUS für Sachsen und Thüringen 3,1 Prozent.
- Insgesamt erhebt die AOK PLUS einen Beitragssatz von 17,7 Prozent (ab 2025).
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