Die Sozialwahlen
Inhalte im Überblick
Wer wählt bei den Sozialwahlen?
Im Rahmen der Sozialwahlen entsenden Versicherte und Arbeitgeber ihre Vertreter getrennt nach Gruppen in die obersten Gremien, die Verwaltungsräte der Sozialversicherungsträger.
In der Sozialwahl entscheiden auch AOK-Versicherte und -Arbeitgeber über die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane ihrer Krankenkassen. Die nächsten Sozialversicherungswahlen finden im Jahr 2029 statt.
Wie wird der Verwaltungsrat gewählt?
Ähnlich wie bei der Bundestagswahl wählen die Versicherten und Arbeitgeber der Krankenkasse ihre Vertreter in den Verwaltungsrat. Jeder Versicherte hat bei dieser Sozialwahl ein Stimmrecht, Arbeitgeber haben ein gewichtetes Stimmrecht – abhängig von der Anzahl der bei der Krankenkasse versicherten Beschäftigtenzahl des Betriebes. Gewählt wird aufgrund von Vorschlagslisten, die von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen erstellt werden. Liegt aus jeder der beiden Gruppen nur eine Vorschlagsliste vor oder gibt es nicht mehr Bewerber als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt. Eine Wahlhandlung ist dann nicht erforderlich. Dies nennt man „Friedenswahl“.
Warum sollte man wählen?
Die Sozialwahl bietet den Beitragszahlern die Möglichkeit mitzubestimmen, wie ihre Krankenkasse in Zukunft handelt. Durch ihre Beteiligung an der Wahl nehmen sie Einfluss auf die Gesundheitspolitik ihrer Krankenkasse und gestalten damit die Zukunft der eigenen Krankenkasse aktiv mit.
Da der Verwaltungsrat die Interessen der Versicherten und Arbeitgeber der Krankenkasse und damit auch die der Patienten vertritt, profitieren alle davon. Das Wählen ist nur mit geringem Aufwand verbunden. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied der Krankenkasse, das mindestens 16 Jahre alt ist.
Häufige Fragen zur Sozialwahl
Wer kann kandidieren?
Versicherte, Arbeitgeber und deren Beauftragte dürfen sich zur Wahl stellen. Sie müssen unter anderem mindestens 18 Jahre alt sein und in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die genauen Voraussetzungen ergeben sich aus § 51 SGB IV.
Wer kann Vorschlagslisten einreichen?
Die Sozialwahl ist eine Listenwahl, das heißt, dass die Wählerinnen und Wähler ihre Stimme für eine Liste abgeben. Auf diesen Listen sind die Kandidaten vermerkt. Verschiedene Institutionen, insbesondere Gewerkschaften oder Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände, dürfen Vorschlagslisten einreichen. Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber sogenannte Freie Listen erstellen.
Was sind Freie Listen?
Freie Listen werden von Einzelpersonen eingereicht. Sie müssen von einer festgelegten Anzahl von Personen unterzeichnet sein, die am Tag der Wahlausschreibung bei der Krankenkasse versichert sind, ein Mindestalter von 16 Jahren sowie einen Wohnsitz in einem EU-Staat oder der Schweiz haben. Letzteres gilt übrigens auch für Vorschlagslisten der Gewerkschaften und sonstiger Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen, sofern sie nicht bereits heute im Verwaltungsrat vertreten sind.
Wer entscheidet über die Zulassung solcher Listen?
Der Wahlausschuss der Krankenkasse entscheidet über die Zulassung der Vorschlagslisten. Der Wahlausschuss hat dafür zu sorgen, dass alle Versicherten seiner Krankenkasse von der Sozialwahl unterrichtet sind und die Kandidaten kennen.
Der aktuelle Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen Peter Weiß (CDU) ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernannt. Er kontrolliert den ordentlichen Ablauf der Sozialwahl. Seine Stellvertreterin ist Doris Barnett (SPD).
Was ist der Unterschied von Urwahl und Friedenswahl?
Der Verwaltungsrat wird entweder in einer Urwahl mit Wahlhandlung oder einer Friedenswahl ohne Wahlhandlung gewählt.
Eine Friedenswahl findet statt, wenn Versicherte und Arbeitgeber jeweils nur eine Vorschlagsliste einreichen oder auf mehreren Listen insgesamt nicht mehr Bewerber stehen, als gewählt werden können. Mit Ablauf des Wahltermins gelten diese Kandidaten dann als gewählt.
Bei der Urwahl stimmen Versicherte und Arbeitgeber bislang ausschließlich per Briefwahl für Ihre Kandidaten. Daneben konnte bei Krankenkassen, die an einem Modellprojekt teilnehmen, bei der Sozialwahl 2023 auch erstmals digital gewählt werden.
Die Anzahl der Sitze einer Liste im Verwaltungsrat richtet sich dann nach den Stimmen, die die jeweilige Liste von den Wählerinnen und Wählern erhalten hat.
Sozialversicherungswahl 2023
Für die Wahl der 30 Mitglieder im zukünftigen Verwaltungsrat der AOK PLUS wurden insgesamt drei Listen eingereicht, zwei für die Wählergruppe der Arbeitgeber und eine für die Wählergruppe der Versicherten.
In seiner öffentlichen Sitzung am 1. Dezember 2022 ließ der Wahlausschuss der AOK PLUS nach eingehender Prüfung alle drei Listen zur Sozialversicherungswahl 2023 zu. Die Listen enthielten insgesamt nicht mehr Bewerber als Sitze im zukünftigen Verwaltungsrat zu besetzen sind. Der Wahlausschuss stellte daraufhin fest, dass für beide Wählergruppen am 31.05.2023 keine Wahlhandlung stattfinden wird.
Weitere Informationen rund um die Sozialwahl
Ende 2020 wurde die Sozialversicherungswahl in einigen wichtigen Punkten umfassend reformiert. Unter anderem wurde eine Geschlechterquote eingeführt und mit der Wahl im Jahr 2023 gab es bei einigen Krankenkassen erstmals Online-Wahlen.
Alles Wichtige über die Reform der Sozialversicherungswahl lesen Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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