So funktioniert die soziale Selbstverwaltung in der AOK
Inhalte im Überblick
Aufgaben der Selbstverwaltung in der AOK
AOK-Versicherte bestimmen mit: Das wichtigste Organ der sozialen Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist der Verwaltungsrat. Er geht alle sechs Jahre aus den Sozialwahlen hervor und wird paritätisch – das heißt je zur Hälfte – von der Versicherten- und der Arbeitgeberseite besetzt. Die ehrenamtlich tätigen Arbeitgeber- und Versichertenvertreter im Verwaltungsrat, auch diejenigen der AOK, stellen je einen Vorsitzenden. Beide wechseln sich jährlich im Amt des Vorsitzenden ab.
Der Verwaltungsrat bestimmt die sozial- und unternehmenspolitische Ausrichtung der AOK. Dabei muss es sich stets um Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Beitragszahlenden der GKV wie der AOK handeln. Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem:
- Wahl des AOK-Vorstands: Die hauptamtliche Führung der AOK, der Vorstand, wird vom Verwaltungsrat für jeweils sechs Jahre gewählt.
- Haushalt der AOK: Der Verwaltungsrat der AOK beschließt – wie ein Parlament – den Haushalt der Gesundheitskasse und entlastet den AOK-Vorstand bei der Jahresrechnung.
- Beiträge: Mit dem Haushalt legt der Verwaltungsrat auch die Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes fest und beschließt Änderungen der Satzung.
- Leistungen der GKV und der AOK: Die AOK ist Teil der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Nicht alle Leistungen der Krankenkassen sind gesetzlich fixiert. Der Verwaltungsrat nutzt diese Spielräume im Interesse der Versicherten der AOK und Arbeitgeber.
- Weichenstellungen für die AOK: Welche Struktur soll die AOK in den nächsten Jahren haben? Wie kann sich die AOK in der Gesundheitspolitik für die Versicherten und Arbeitgeber einsetzen? Auch solche geschäfts- und gesundheitspolitischen Fragen sind Themen für den Verwaltungsrat.
- Der Verwaltungsrat der Krankenkasse übernimmt gleichzeitig die Aufgaben des Verwaltungsrates der Pflegekasse: Die Pflegekassen sind unter dem Dach der Krankenkassen angesiedelt. Organe der Pflegeversicherung sind somit die Selbstverwaltungsorgane der gesetzlichen Krankenkassen, also auch der AOK.
Antworten auf die häufigsten Fragen zur Selbstverwaltung in der AOK
Die soziale Selbstverwaltung der gesetzlichen Krankenversicherungen wird mitunter verwechselt mit der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Krankenversicherungen und Krankenhäuser. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Selbstverwaltung in der GKV und in der AOK und zu den Unterschieden.
Was ist die soziale Selbstverwaltung in der AOK?
Die Selbstverwaltung ist, auch in der AOK, das tragende Prinzip der Sozialversicherung. In der sozialen Selbstverwaltung entscheiden die Betroffenen, meist Versicherte der GKV wie der AOK und Arbeitgeber, durch ihre gewählten Vertreter im Verwaltungsrat über wesentliche Belange der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung. Die Verwaltungsratsmitglieder stehen in direktem Kontakt zur Basis und können so versuchen, die Probleme sachgerecht und lebensnah zu lösen – im Sinne der Interessen aller AOK-Versicherten und Arbeitgeber.
Wer wählt den Verwaltungsrat in der GKV und für die AOK?
Die Sozialversicherungswahlen, kurz Sozialwahlen, sind freie Wahlen. Im Rahmen der Sozialwahlen entsenden Versicherte und Arbeitgeber ihre Vertreter getrennt nach Gruppen in das oberste Gremium, den Verwaltungsrat der gesetzlichen Krankenkassen. In der Sozialwahl entscheiden Versicherte und Arbeitgeber über die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger. Die freien und geheimen Wahlen finden alle sechs Jahre bei allen Trägern der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung statt. Die letzten Sozialversicherungswahlen fanden im Jahr 2023 statt.
Im Gesetz sind für die Sozialwahlen zwei Arten vorgesehen: die Friedenswahl und die Urwahl. In beiden Verfahren erstellen Arbeitgeberverbände und Arbeitnehmervereinigungen wie Gewerkschaften jeweils Vorschlagslisten, in denen die Kandidaten für das Ehrenamt benannt werden. Aber auch jeder einzelne Versicherte oder Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen auf sogenannten freien Listen kandidieren.
Eine Friedenswahl findet statt, wenn es nicht mehr Bewerber auf den Listen gibt als Mitglieder im Verwaltungsrat vorgesehen sind. Im Gesetz wird dann von einer Wahl ohne Wahlhandlung gesprochen und die Kandidaten gelten mit Ablauf des Wahltermins als gewählt.
Zu einer Wahlhandlung, der sogenannten Urwahl, kommt es nur, wenn mehr Listen und Kandidaten zur Wahl zugelassen werden als Plätze im Verwaltungsrat vorhanden sind. Dann wählt der Beitragszahler per Briefwahl. Bei den meisten Sozialversicherungsträgern ist die alle sechs Jahre stattfindende Sozialwahl eine Friedenswahl ohne echte Wahlhandlung, weil jede Gruppierung nur eine Liste einreicht oder weil insgesamt nicht mehr Kandidaten benannt sind als in den Verwaltungsrat gewählt werden können.
Was unterscheidet die gemeinsame Selbstverwaltung der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen von der Selbstverwaltung in der AOK?
Von der sozialen Selbstverwaltung in der AOK ist die gemeinsame Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen zu unterscheiden. Ihr oberstes Gremium ist der Gemeinsame Bundesausschuss. Ihm gehören Vertreter der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung, der die Interessen auch der AOK-Versicherten vertritt, an. Seit 2004 haben auch Patientenvertreter aus vier bundesweiten Organisationen ein Mitberatungs- und Anhörungsrecht im Gemeinsamen Bundesausschuss.
Welche Aufgaben erfüllt der Gemeinsame Bundesausschuss?
Wichtig auch für AOK-Versicherte: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entscheidet darüber, welche Leistungen gesetzlich Krankenversicherte, unter anderem der AOK, konkret bekommen sollen. Das Gremium kann also den Katalog der Leistungen, die von den Krankenkassen und der AOK bezahlt werden, ergänzen oder einschränken. Dabei soll der Bundesausschuss vor allem ein Ziel verfolgen: die Qualität der Gesundheitsversorgung für Versicherte der GKV wie der AOK zu sichern und zu erhöhen.
Wer beaufsichtigt die Selbstverwaltung?
Weil die Sozialversicherungsträger öffentliche Aufgaben erfüllen, die sonst der Staat wahrzunehmen hätte, muss dieser die Aufgabenerfüllung überwachen. Die soziale Selbstverwaltung findet in der staatlichen Aufsicht die notwendige Ergänzung und Begrenzung.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Entsprechend den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs V werden die Beschlüsse und Richtlinien des G-BA zunächst vom BMG geprüft und nach einer Nichtbeanstandung im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Geschichte der Selbstverwaltung
Die gesetzliche Krankenversicherung mit ihrer sozialen Selbstverwaltung ist eine der fünf Pfeiler der Sozialversicherung in Deutschland. Alles begann mit Bismarck und seiner Verlesung der „Kaiserlichen Botschaft“, die zwei Jahre später im Gesetz für die Krankenversicherung der Arbeiter mündete.
1881
Reichskanzler Otto von Bismarck verliest im Reichstag die „Kaiserliche Botschaft“ – die Geburtsurkunde der gesetzlichen Krankenversicherung.
1883
Das Gesetz über die Krankenversicherung der Arbeiter tritt in Kraft – die Geburtsstunde der AOK. Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmen in der sogenannten Generalversammlung aktiv mit.
1911
Der Gesetzgeber erlässt die Reichsversicherungsordnung – bis in die 80er-Jahre des 20. Jahrhunderts hinein das Grundgesetz der Krankenversicherung. Die AOK ist schon damals mit sieben Millionen Mitgliedern die größte Kassenart.
1933
Gleichschaltung der Krankenkassen-Selbstverwaltung durch die Nationalsozialisten. Staatliche Kommissare haben das Sagen.
1949
Arbeitgeber und Gewerkschaften arbeiten beim Wiederaufbau nach dem Krieg als Sozialpartner eng zusammen. Bundeskanzler Konrad Adenauer hält im Bundestag ein Plädoyer für die Selbstverwaltung der Krankenkassen.
1953
Die ersten Sozialwahlen in der noch jungen Geschichte der Bundesrepublik Deutschland finden statt. Bis heute ist insgesamt zwölfmal gewählt worden, meist alle sechs Jahre.
1951–1990
Fast 40 Jahre, von 1951 bis 1990, war die Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik unter dem Dach des FDGB (Freier Deutscher Gewerkschaftsbund) organisiert.
1996
Der Gesetzgeber reformiert die Selbstverwaltung der Krankenkassen. Die früheren ehrenamtlichen Gremien – Vorstand und Vertreterversammlung – werden durch den Verwaltungsrat ersetzt. Dieser aus Versicherten und Arbeitgebern bestehende ehrenamtliche Verwaltungsrat wählt alle sechs Jahre einen hauptamtlichen Vorstand.
Mai 2007
Zum 1. Juli 2008 wird ein einheitlicher Dachverband für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpiBuKK), die bestehenden sieben Bundesverbände der GKV ablösen. Der SpiBuKK konstituierte sich am 21. Mai 2007.
Der SpiBuKK wird die Belange der GKV auf Bundesebene vertreten und Rahmenbedingungen für einen intensiven Wettbewerb um Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung regeln. Der Verwaltungsrat des SpiBuKK trifft insbesondere die strategischen Entscheidungen für den SpiBuKK.
Der Verwaltungsrat der AOK Rheinland/Hamburg
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden bei den Sozialwahlen gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Er arbeitet ehrenamtlich und hat umfassende Aufgaben. Der Verwaltungsrat bestimmt unter anderem die sozial- und unternehmenspolitische Ausrichtung der Krankenkasse.
Der Verwaltungsrat hat 30 Mitglieder
Die Größe des Verwaltungsrates wird grundsätzlich durch die Satzung – entsprechend der Größe der Krankenkasse – bestimmt. Der Verwaltungsrat der AOK Rheinland/Hamburg hat 30 Mitglieder. Die Zusammensetzung ist paritätisch je zur Hälfte aus Versicherten und Arbeitgebern. Folglich besteht der Verwaltungsrat aus 15 Versichertenvertretern und 15 Arbeitgebervertretern.
Die Aufgaben des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat entspricht im weitesten Sinne dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft. Der Verwaltungsrat der AOK Rheinland/Hamburg bestimmt die sozial- und unternehmenspolitische Ausrichtung der Krankenkasse. Hierzu zählt in erster Linie die Positionierung der AOK im gesundheits- und sozialpolitischen Umfeld und ihre strategischen Ausrichtung am Markt. Der Verwaltungsrat wählt den Vorstand.
Der Verwaltungsrat hat umfassende Kontroll- und Informationsrechte. Daneben beschließt er die Grundordnung der Krankenkasse; die Satzung.
Außerdem entscheidet er im Rahmen gesetzlicher Vorgaben über die Feststellung des Haushaltsplanes, der Entlastung des Vorstandes, den Erwerb oder die Veräußerung von Immobilien und Grundstücken. Darüber hinaus arbeiten die Mitglieder des Verwaltungsrats auch in fachspezifischen Ausschüssen (Fachausschüssen) mit. Der Widerspruchsausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit.
Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind grundsätzlich öffentlich, sofern nicht personelle Angelegenheiten, Grundstücksgeschäfte oder geheimhaltungsbedürftige Tatsachen behandelt werden.
- Fachausschüsse
- Mitglieder und Listenstellvertreter des Verwaltungsrates
- Sitzungstermine des Verwaltungsrates
- Widerspruchsausschüsse
- Stabsbereich Gremienmanagement/Selbstverwaltung
Fachausschüsse
Der Verwaltungsrat der AOK Rheinland/Hamburg hat mehrere Fachausschüsse gebildet, um anstehende Themen effektiv und effizient bearbeiten zu können. In den nichtöffentlichen Sitzungen dieser Ausschüsse werden die Beratungen des Verwaltungsrates vorbereitet. Ihre Beschlüsse sind in der Regel Empfehlungen an den Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat der AOK Rheinland/Hamburg hat folgende Fachausschüsse gebildet:
Gruppe der Arbeitgebervertreter
Wolfgang Ropertz
Vorsitzender der Gruppe der Arbeitgebervertreter
der AOK Rheinland/Hamburg
Essen
Diana Fitscher
Oberhausen
Jörg Gonsior
Köln
Alexander Jarre
Korschenbroich
Katharina Renate Jung
Wuppertal
Christian Klauder
Sabine Küppers-Rößling
Düren
Mara Meyer
Sven Naucke
Rudolf Paproth
Anke Pietsch
Wolfgang Reß
Wolfgang Schmitz
Duisburg
Prof. Dr. Manfred Selke
Bochum
Anja Toussaint
Hamburg
Listenstellvertreter
Thomas Rahm, Essen
Frau Ronja Lünebrink, Krefeld
Kerstin Einert-Pieper, Haan
Dr. Uwe Kirchhoff, Remscheid
Ramona Jutta Bauer, Neuss
Fleur Glaner, Oelixdorf
Nicole Wenzel, Bergheim
Susanne Fabry, Minden
Ralf Bruns, Aachen
Reinhold Schneider, Düsseldorf
Linda Fischer, Bottrop
Heike Ruland, Köln
Michael Seitz, Hamburg
Alexandra Jasper, Meerbusch
Stefan Siegmund, Köln
Gruppe der Versichertenvertreter
Günter Roggenkamp
Vorsitzender der Gruppe der Versichertenvertreter
der AOK Rheinland/Hamburg
Moers
Elisabeth Brack
Mönchengladbach
Peter Deutschland
Nicole Ilbertz
Leverkusen
Elke Janßen
Sonsbeck
Carsten Ohm
Düsseldorf
Olaf Könemann
Hamburg
Dieter Kolsch
Rösrath
Rolf Julius Langhard
Neuss
Monique Steeger
Neuss
Anke Unger
Gütersloh
Holger Vermeer
Thomas Weilbier
Ratingen
Gedine Werres
Nettetal
Michael Polacek
Rheinberg
Listenstellvertreter
Michael Königsfeld, Mechernich
Peter Müller, Mülheim a. d. Ruhr
Claudia Bongers, Moers
Nadja Ewerhardy, Mönchengladbach
Werner Joseph Emil Wehren, Eschweiler
Carl-Christoph Klünder, Velbert
Brigitte Vormelker, Mülheim a. d. Ruhr
Dagmar Boß, Essen
Wolfgang Zell, Essen
Silke Musch, Düsseldorf
Mahir Sahin, Krefeld
Mehmet Altin, Neuss
Antonia Kühn, Köln
Lejla Schultheiß, Neu Wulmstorf
Alle Fotos der Verwaltungsratsmitglieder: © AOK RHL/HH Fotografie Schulzki
Informationsmaterial
Wer mehr über die Aufgaben und die Arbeit der Selbstverwaltung erfahren möchte, kann sich hierzu ausführlich informieren. Die Unterlagen werden über die Kontaktadresse zur Verfügung gestellt.
Sitzungstermine 2024 des Verwaltungsrates
Sitzungsort:
AOK-Bildungszentrum
Schwarzer Weg 5–7
41515 Grevenbroich
-
23.04.2024
Sitzung 11 Uhr -
02.07.2024
Sitzung 11 Uhr -
08.10.2024
Sitzung 11 Uhr -
19.12.2024
Sitzung 11 Uhr
Stabsbereich Gremienmanagement/Selbstverwaltung
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Stabsbereich Gremienmanagement/Selbstverwaltung.
Kontakt:
Telefon: 0211 8791-28212
Anschrift:
AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse
Stabsbereich Gremienmanagement/Selbstverwaltung
Wanheimer Straße 72
40468 Düsseldorf
E-Mail an den Stabsbereich Gremienmanagement/Selbstverwaltung
Schicken Sie Ihre Anfragen an uns per E-Mail-Formular.
Sie haben Fragen an den Verwaltungsrat?
Die Kontaktmöglichkeiten zum Verwaltungsrat Ihrer AOK finden Sie hier.
Selbstverwaltung: Korruption verhindern
Um Korruption zu verhindern, müssen Verwaltungsrat und Vorstandsvorsitzender einmal jährlich über bestimmte Bereiche schriftlich Auskunft geben.
Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Einrichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen
Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG vom 16.12.2004 Nach § 7 KorruptionsbG existiert eine Auskunftspflicht der Organmitglieder der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, die sich auf folgende Bereiche bezieht:
- den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
- die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
- die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Dabei hat der Verwaltungsrat gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes sowie der Vorsitzende des Vorstandes gegenüber der Aufsichtsbehörde schriftlich Auskunft zu geben. Diese Angaben sind jährlich gegenüber dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW zu machen.
Öffentliche Bekanntmachung der Selbstverwaltung
Bekanntmachungen der Sitzungen des Verwaltungsrates der AOK Rheinland/Hamburg und der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg zum Download
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