So funktioniert die soziale Selbstverwaltung in der AOK

Die AOK ist eine starke, demokratische Gemeinschaft. Sie wird von den AOK-Versicherten und Arbeitgebern gemeinsam selbst verwaltet. Das heißt: In der Selbstverwaltung bestimmen Versicherte der AOK und Arbeitgeber durch ihre gewählten Vertreter über wesentliche Belange der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung.
Eine fünfköpfige Familie spaziert gemeinsam über eine Wiese. Als AOK-Versicherte haben sie ein Mitbestimmungsrecht.© AOK

Inhalte im Überblick

    Aufgaben der Selbstverwaltung in der AOK

    AOK-Versicherte bestimmen mit: Das wichtigste Organ der sozialen Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist der Verwaltungsrat. Er geht alle sechs Jahre aus den Sozialwahlen hervor und wird paritätisch – das heißt je zur Hälfte – von der Versicherten- und der Arbeitgeberseite besetzt. Die ehrenamtlich tätigen Arbeitgeber- und Versichertenvertreter im Verwaltungsrat, auch diejenigen der AOK, stellen je einen Vorsitzenden. Beide wechseln sich jährlich im Amt des Vorsitzenden ab.

    Der Verwaltungsrat bestimmt die sozial- und unternehmenspolitische Ausrichtung der AOK. Dabei muss es sich stets um Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Beitragszahlenden der GKV wie der AOK handeln. Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem:

    • Wahl des AOK-Vorstands: Die hauptamtliche Führung der AOK, der Vorstand, wird vom Verwaltungsrat für jeweils sechs Jahre gewählt.
    • Haushalt der AOK: Der Verwaltungsrat der AOK beschließt – wie ein Parlament – den Haushalt der Gesundheitskasse und entlastet den AOK-Vorstand bei der Jahresrechnung.
    • Beiträge: Mit dem Haushalt legt der Verwaltungsrat auch die Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes fest und beschließt Änderungen der Satzung.
    • Leistungen der GKV und der AOK: Die AOK ist Teil der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Nicht alle Leistungen der Krankenkassen sind gesetzlich fixiert. Der Verwaltungsrat nutzt diese Spielräume im Interesse der Versicherten der AOK und Arbeitgeber.
    • Weichenstellungen für die AOK: Welche Struktur soll die AOK in den nächsten Jahren haben? Wie kann sich die AOK in der Gesundheitspolitik für die Versicherten und Arbeitgeber einsetzen? Auch solche geschäfts- und gesundheitspolitischen Fragen sind Themen für den Verwaltungsrat.
    • Der Verwaltungsrat der Krankenkasse übernimmt gleichzeitig die Aufgaben des Verwaltungsrates der Pflegekasse: Die Pflegekassen sind unter dem Dach der Krankenkassen angesiedelt. Organe der Pflegeversicherung sind somit die Selbstverwaltungsorgane der gesetzlichen Krankenkassen, also auch der AOK.

    Antworten auf die häufigsten Fragen zur Selbstverwaltung in der AOK

    Die soziale Selbstverwaltung der gesetzlichen Krankenversicherungen wird mitunter verwechselt mit der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Krankenversicherungen und Krankenhäuser. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Selbstverwaltung in der GKV und in der AOK und zu den Unterschieden.

    • Was ist die soziale Selbstverwaltung in der AOK?

      Die Selbstverwaltung ist, auch in der AOK, das tragende Prinzip der Sozialversicherung. In der sozialen Selbstverwaltung entscheiden die Betroffenen, meist Versicherte der GKV wie der AOK und Arbeitgeber, durch ihre gewählten Vertreter im Verwaltungsrat über wesentliche Belange der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung. Die Verwaltungsratsmitglieder stehen in direktem Kontakt zur Basis und können so versuchen, die Probleme sachgerecht und lebensnah zu lösen – im Sinne der Interessen aller AOK-Versicherten und Arbeitgeber.

    • Wer wählt den Verwaltungsrat in der GKV und für die AOK?

      Die Sozialversicherungswahlen, kurz Sozialwahlen, sind freie Wahlen. Im Rahmen der Sozialwahlen entsenden Versicherte und Arbeitgeber ihre Vertreter getrennt nach Gruppen in das oberste Gremium, den Verwaltungsrat der gesetzlichen Krankenkassen. In der Sozialwahl entscheiden Versicherte und Arbeitgeber über die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger. Die freien und geheimen Wahlen finden alle sechs Jahre bei allen Trägern der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung statt. Die letzten Sozialversicherungswahlen fanden im Jahr 2023 statt.

      Im Gesetz sind für die Sozialwahlen zwei Arten vorgesehen: die Friedenswahl und die Urwahl. In beiden Verfahren erstellen Arbeitgeberverbände und Arbeitnehmervereinigungen wie Gewerkschaften jeweils Vorschlagslisten, in denen die Kandidaten für das Ehrenamt benannt werden. Aber auch jeder einzelne Versicherte oder Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen auf sogenannten freien Listen kandidieren.

      Eine Friedenswahl findet statt, wenn es nicht mehr Bewerber auf den Listen gibt als Mitglieder im Verwaltungsrat vorgesehen sind. Im Gesetz wird dann von einer Wahl ohne Wahlhandlung gesprochen und die Kandidaten gelten mit Ablauf des Wahltermins als gewählt.

      Zu einer Wahlhandlung, der sogenannten Urwahl, kommt es nur, wenn mehr Listen und Kandidaten zur Wahl zugelassen werden als Plätze im Verwaltungsrat vorhanden sind. Dann wählt der Beitragszahler per Briefwahl. Bei den meisten Sozialversicherungsträgern ist die alle sechs Jahre stattfindende Sozialwahl eine Friedenswahl ohne echte Wahlhandlung, weil jede Gruppierung nur eine Liste einreicht oder weil insgesamt nicht mehr Kandidaten benannt sind als in den Verwaltungsrat gewählt werden können.

    • Was unterscheidet die gemeinsame Selbstverwaltung der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen von der Selbstverwaltung in der AOK?

      Von der sozialen Selbstverwaltung in der AOK ist die gemeinsame Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen zu unterscheiden. Ihr oberstes Gremium ist der Gemeinsame Bundesausschuss. Ihm gehören Vertreter der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung, der die Interessen auch der AOK-Versicherten vertritt, an. Seit 2004 haben auch Patientenvertreter aus vier bundesweiten Organisationen ein Mitberatungs- und Anhörungsrecht im Gemeinsamen Bundesausschuss.

    • Welche Aufgaben erfüllt der Gemeinsame Bundesausschuss?

      Wichtig auch für AOK-Versicherte: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entscheidet darüber, welche Leistungen gesetzlich Krankenversicherte, unter anderem der AOK, konkret bekommen sollen. Das Gremium kann also den Katalog der Leistungen, die von den Krankenkassen und der AOK bezahlt werden, ergänzen oder einschränken. Dabei soll der Bundesausschuss vor allem ein Ziel verfolgen: die Qualität der Gesundheitsversorgung für Versicherte der GKV wie der AOK zu sichern und zu erhöhen.

    • Wer beaufsichtigt die Selbstverwaltung?

      Weil die Sozialversicherungsträger öffentliche Aufgaben erfüllen, die sonst der Staat wahrzunehmen hätte, muss dieser die Aufgabenerfüllung überwachen. Die soziale Selbstverwaltung findet in der staatlichen Aufsicht die notwendige Ergänzung und Begrenzung.

      Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Entsprechend den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs V werden die Beschlüsse und Richtlinien des G-BA zunächst vom BMG geprüft und nach einer Nichtbeanstandung im Bundesanzeiger veröffentlicht.

    Geschichte der Selbstverwaltung

    Die gesetzliche Krankenversicherung mit ihrer sozialen Selbstverwaltung ist eine der fünf Pfeiler der Sozialversicherung in Deutschland. Alles begann mit Bismarck und seiner Verlesung der „Kaiserlichen Botschaft“, die zwei Jahre später im Gesetz für die Krankenversicherung der Arbeiter mündete.

    1881

    Reichskanzler Otto von Bismarck verliest im Reichstag die „Kaiserliche Botschaft“ – die Geburtsurkunde der gesetzlichen Krankenversicherung.

    1883

    Das Gesetz über die Krankenversicherung der Arbeiter tritt in Kraft – die Geburtsstunde der AOK. Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmen in der sogenannten Generalversammlung aktiv mit.

    1911

    Der Gesetzgeber erlässt die Reichsversicherungsordnung – bis in die 80er-Jahre des 20. Jahrhunderts hinein das Grundgesetz der Krankenversicherung. Die AOK ist schon damals mit sieben Millionen Mitgliedern die größte Kassenart.

    1933

    Gleichschaltung der Krankenkassen-Selbstverwaltung durch die Nationalsozialisten. Staatliche Kommissare haben das Sagen.

    1949

    Arbeitgeber und Gewerkschaften arbeiten beim Wiederaufbau nach dem Krieg als Sozialpartner eng zusammen. Bundeskanzler Konrad Adenauer hält im Bundestag ein Plädoyer für die Selbstverwaltung der Krankenkassen.

    1953

    Die ersten Sozialwahlen in der noch jungen Geschichte der Bundesrepublik Deutschland finden statt. Bis heute ist insgesamt zwölfmal gewählt worden, meist alle sechs Jahre.

    1951–1990

    Fast 40 Jahre, von 1951 bis 1990, war die Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik unter dem Dach des FDGB (Freier Deutscher Gewerkschaftsbund) organisiert.

    1996

    Der Gesetzgeber reformiert die Selbstverwaltung der Krankenkassen. Die früheren ehrenamtlichen Gremien – Vorstand und Vertreterversammlung – werden durch den Verwaltungsrat ersetzt. Dieser aus Versicherten und Arbeitgebern bestehende ehrenamtliche Verwaltungsrat wählt alle sechs Jahre einen hauptamtlichen Vorstand.

    Mai 2007

    Zum 1. Juli 2008 wird ein einheitlicher Dachverband für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpiBuKK), die bestehenden sieben Bundesverbände der GKV ablösen. Der SpiBuKK konstituierte sich am 21. Mai 2007.

    Der SpiBuKK wird die Belange der GKV auf Bundesebene vertreten und Rahmenbedingungen für einen intensiven Wettbewerb um Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung regeln. Der Verwaltungsrat des SpiBuKK trifft insbesondere die strategischen Entscheidungen für den SpiBuKK.

    Die Selbstverwaltung in der AOK Baden-Württemberg

    Die soziale Selbstverwaltung geht auf die Anfänge der Sozialversicherung unter Bismarck von 1881 zurück, die heute als Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht. Die Sozialversicherung ist seit Jahrzehnten ein Garant für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger. Tragendes Prinzip der Sozialversicherung ist die solidarische Finanzierung und die Leistungsgewährung.

    Das Solidarprinzip ist ein Grundpfeiler der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Gleiche Leistungen – unabhängig von Beitrag und gesundheitlichen Risikofaktoren.

    Die gesetzliche Krankenversicherung ist durch die soziale Selbstverwaltung geprägt. Der Begriff Selbstverwaltung steht für die direkte Mitwirkung und Beteiligung der unmittelbar Betroffenen durch Organe, in die sie ihre gewählten Vertreter entsenden. Wenn auch die Aufgaben der Selbstverwaltung durch gesetzliche Regelungen vorgegeben sind, so bleibt ihr immer noch ein deutlicher Gestaltungsspielraum.

    Die Selbstverwaltung unterscheidet sich damit von einer rein staatlichen oder rein privatwirtschaftlichen Versicherung. Als mittelbare Staatsverwaltung bildet die soziale Selbstverwaltung ein wichtiges Gegengewicht zur unmittelbaren Staatsverwaltung. Mit der Selbstverwaltung verbindet sich der Anspruch der Beitragszahler – Versicherte und Arbeitgeber –, bei der Verwendung der von ihnen aufgebrachten Beitragsmittel im Rahmen der gesetzlichen Rahmenbedingungen mitzubestimmen und bei grundsätzlichen Fragen beteiligt zu werden. Selbstverwaltung steht deshalb auch für praktizierte Demokratie. Die soziale Selbstverwaltung trägt auch dazu bei, dass sich die Sozialpartner (Versichertenvertreter, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) trotz ihrer unterschiedlichen Interessenlage und sozialpolitischer Positionen gemeinsam für das bestehende Sozialversicherungssystem einsetzen und für dieses stehen.

    Der Verwaltungsrat der AOK Baden-Württemberg

    Das wichtigste Organ der Selbstverwaltung der AOK Baden-Württemberg ist der Verwaltungsrat. Er besteht aus 30 Mitgliedern. Dieses aus Versicherten- und Arbeitgebervertretern (Beitragszahler) bestehende Gremium ist ehrenamtlich tätig. Es ist paritätisch, d. h. gleichberechtigt, je zur Hälfte mit Vertretern beider Gruppen besetzt. Die Selbstverwalter/-innen auf der Versichertenseite kommen aus den Gewerkschaften und anderen selbstständigen Arbeitnehmerorganisationen. Auf Arbeitgeberseite stellen die Arbeitgebervereinigungen und ihre Verbände die Mitglieder des Verwaltungsrates.

    Der Verwaltungsrat wird alle sechs Jahre durch Wahlen (Sozialversicherungswahlen) ermittelt. Beide Seiten müssen sich permanent um Konsens bemühen. Rasche und flexible Entscheidungen sind erforderlich, um den durch Wettbewerb und Wahlfreiheit der Versicherten vorliegenden Anforderungen kundenorientiert gerecht zu werden. Die Arbeitgeber- und Versichertenvertreter im Verwaltungsrat stellen je einen Vorsitzenden. Vorsitzender auf Arbeitgeberseite ist Peer-Michael Dick, Vorsitzende auf Versichertenseite ist Maren DIebel-Ebers. Beide wechseln sich jährlich im Amt des Vorsitzes ab.

    Aufgaben des Verwaltungsrates

    Der Verwaltungsrat bestimmt die sozial- und unternehmenspolitische Ausrichtung der AOK Baden-Württemberg. Das Gremium ist somit zuständig für alle Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für das Unternehmen. Dazu gehören beispielsweise

    • Wahl des Vorstandes: Die hauptamtliche Führung wird vom Verwaltungsrat gewählt.
    • Haushalt: Der Verwaltungsrat beschließt den Haushalt und entlastet den Vorstand bei der Jahresrechnung. Dieser beträgt bei der AOK Baden-Württemberg jährlich über 18 Mrd. Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung.
    • Beiträge: Zusammen mit dem Haushalt legt der Verwaltungsrat die Höhe des zu erhebenden Zusatzbeitrages fest und beschließt Änderungen der Satzung.
    • Leistungen: Nicht alle Leistungen der GKV sind gesetzlich vorgegeben. Der Verwaltungsrat nutzt diese Spielräume im Interesse der Versicherten und Arbeitgeber.
    • Weichenstellungen: Der Verwaltungsrat entscheidet über die unternehmenspolitische Ausrichtung, insbesondere im Hinblick auf gesundheits- und sozialpolitische Fragen sowie der Unternehmensstrategie.
    • Pflegekasse: Die Pflegekassen sind unter dem Dach der Krankenkassen angesiedelt. Die Organe der Pflegeversicherung entsprechen den Selbstverwaltungsorganen der jeweiligen Krankenkasse.

    Um unternehmenspolitische Grundsatzentscheidungen treffen zu können, benötigen die Mitglieder der Selbstverwaltung ein umfassendes Wissen über das Gesundheitswesen und müssen dabei auch politische Rahmenbedingungen und deren Entwicklungen im Blick haben. Grundlage dafür ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Hauptamt (Vorstand) und eine kontinuierliche Berichterstattung.

    Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates

    ArbeitgebervertreterVersichertenvertreter
    Karoline BauerMaren Diebel-Ebers (Vorsitzende)
    Peer-Michael Dick (Vorsitzender)Andreas Streitberger
    Markus DörleMarianne Kugler-Wendt
    Dr. Ursula StraussOliver Kuhnle
    Thomas HohmannJoachim Steck
    Michael HafnerMaria Winkler
    Doris HoppeManuel Rose
    Gerd MerkelJürgen Lux
    Hans NeuweilerMaria Sinz
    Cornelia KochWolfgang Kreis
    Götz MaierTheresia Bernhard
    Dr. Alexander DombrowskyOtto Meier
    Dr. Alexandra SußmannSabrina Kurz
    Dr. Gabriele StörringLars-Christian Treusch
    Corinna Brand-WeißschädelRosemarie Bietz

    Die Vorsitzenden des Verwaltungsrates

    Peer-Michael Dick

    © Fotostudio m42, Katja Zern & Thomas Frank

    Arbeitgebervertreter

    Geboren am 05.12.1954

    Ist studierter Rechtsanwalt und wurde im Mai 2023 in seinem Amt als alternierender Vorsitzender des Verwaltungsrates der AOK Baden-Württemberg im jährlichen Wechsel mit Maren Diebel-Ebers bestätigt. 

    Herr Dick begann seine berufliche Karriere nach dem ersten juristischen Staatsexamen mit einer Tätigkeit bei einem Arbeitgeberverband. Nach dem zweiten juristischen Staatsexamen im Jahr 1987 wurde er juristischer Mitarbeiter des Verbandes der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. (VMI) in der Bezirksgruppe Stuttgart.1992 wurde er dann Geschäftsführer der Bezirksgruppe Göppingen des VMI, wo er bis 1996 tätig war. 

    Von 1997 bis 2005 war Peer-Michael Dick Leiter der Abteilung „Tarifpolitik, Tarifrecht und Betriebsorganisation“, anschließend war er stellvertretender Hauptgeschäftsführer im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. (Südwestmetall). Von 2008 bis März 2023 war Herr Dick Hauptgeschäftsführer von Südwestmetall sowie von der Landesvereinigung Baden-Württembergischer Arbeitgeberverbände e. V. 

    Maren Diebel-Ebers

    © Fotostudio m42, Katja Zern & Thomas Frank

    Versichertenvertreterin

    Geboren am 28.04.1981

    Ist Diplom-Volkswirtin mit den Schwerpunkten Sozialpolitik, Arbeit und Personal. Frau Diebel-Ebers ist seit Oktober 2023 alternierende Vorsitzende des Verwaltungsrates der AOK Baden-Württemberg im jährlichen Wechsel mit Peer-Michael Dick.

    Ihre Karriere startete Frau Diebel-Ebers 2008 als wissenschaftliche Mitarbeiterin und später Büroleiterin des ehemaligen SPD-Bundestagsabgeordneten Lothar Binding. 

    Ihre gewerkschaftliche Tätigkeit begann Frau Diebel-Ebers 2011 als Gewerkschaftssekretärin beim Deutschen Gewerkschaftsbund. 2018 und 2019 arbeitete sie beim DGB-Pilotprojekt eSta zu regionaler Strukturpolitik und öffentlicher Daseinsvorsorge mit. 2022 schloss sie die Weiterbildung Intersectoral Governance für Führungskräfte an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg ab. Seit Februar 2022 ist Maren Diebel-Ebers stellvertretende Vorsitzende des DGB Baden-Württemberg.

    Der Bezirksrat der AOK Baden-Württemberg

    Der AOK-Bezirksrat ist ein ehrenamtliches Gremium der Selbstverwaltung, das sich aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber aus der Region zusammensetzt. Das Gremium vertritt aktiv die Interessen aller Beitragszahler und setzt sich für eine qualitativ hochwertige Versorgung bei gleichzeitig wirtschaftlicher Verwendung der Mittel auf regionaler Ebene ein.

    Interessenvertretung für Versicherte und Arbeitgeber

    Um näher an den Interessen und Bedürfnissen der Versicherten und regionalen Arbeitgebern zu sein, handelt das Vertretergremium der Selbstverwaltung auf regionaler Ebene. Nur so kann der Blick in die Versorgungsstrukturen ermöglicht und die Nähe zu den Mitgliedern hergestellt werden. Der AOK-Bezirksrat der AOK-Bezirksdirektionen besteht aus jeweils bis zu 15 Versicherten- und Arbeitgebervertretern und wird alle 6 Jahre durch die Sozialwahlen neu gewählt. Den Vorsitz übernimmt ein Arbeitgeber- oder ein Versichertenvertreter im jährlichen Wechsel. Die Vorsitzenden stehen in enger Verbindung zur Landesebene (Verwaltungsrat).

    Aufgaben des AOK-Bezirksrats

    Der AOK-Bezirksrat gestaltet im Sinne der Versicherten und Arbeitgeber wichtige geschäftspolitische Entscheidungen der AOK vor Ort mit. Die Vertreter des AOK-Bezirksrats sind direkte Ansprechpartner für die Fragen und Bedürfnisse der Versicherten und Arbeitgeber vor Ort. Sie kennen deren Anliegen und bringen diese gegebenenfalls auch auf die höchste Ebene der Selbstverwaltung, nämlich in den Verwaltungsrat der AOK Baden-Württemberg, ein.

    Die Vertreter setzen sich beispielsweise dafür ein, dass die Beitragsgelder sinnvoll eingesetzt werden, die Finanzmittel sparsam verwaltet werden und die AOK leistungsstark bleibt. Dafür lässt sich der AOK-Bezirksrat regelmäßig über die Ergebnisse der geleisteten Arbeit in der AOK durch die Geschäftsführung informieren und unterstützt und berät diese. Der AOK-Bezirksrat hat zudem ein Vorschlagsrecht bei der Wahl der Geschäftsführung und gestaltet auch aktiv die KundenCenter-Politik mit.

    Ihre Versichertenvertreter vor Ort

    Ihre Arbeitgebervertreter vor Ort

    Aktualisiert: 28.10.2024

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