Arzneimittel: Was Versicherte wissen sollten
- AOK Baden-Württemberg
- AOK Bayern
- AOK Bremen/Bremerhaven
- AOK Hessen
- AOK Niedersachsen
- AOK Nordost
- AOK NordWest
- AOK PLUS
- AOK Rheinland/Hamburg
- AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
- AOK Sachsen-Anhalt

Inhalte im Überblick
Zuzahlung für verschreibungspflichtige Medikamente
In Deutschland ist die Arzneimittelversorgung gesetzlich geregelt. Fast alle Medikamente sind apothekenpflichtig. Einige von ihnen gibt es nur auf Rezept, andere auch ohne.
Hat Ihnen Ihr Arzt ein rezeptpflichtiges Medikament verordnet, zahlen Sie dafür in der Regel zehn Prozent des Abgabepreises – mindestens jedoch fünf und höchstens zehn Euro.
In der Praxis heißt das zum Beispiel:
- Für ein Medikament, das 120 Euro kostet, zahlen Sie 10 Euro.
- Für ein Medikament, das 80 Euro kostet, zahlen Sie 8 Euro.
- Für ein Medikament, das 20 Euro kostet, zahlen Sie 5 Euro.
Auf keinen Fall zahlen Sie mehr, als das Medikament kostet. Das heißt: Kostet das Medikament weniger als fünf Euro, zahlen Sie nur den Preis des Arzneimittels. Die Zuzahlungen gelten auch für Medikamente aus Versandapotheken.
Hinweis: Medikamente, deren Preis mindestens 20 Prozent unter dem Festbetrag liegt, den die gesetzlichen Krankenkassen erstatten, erhalten Sie oftmals ohne Zuzahlung. Bei diesen Arzneimitteln können Sie so bis zu zehn Euro sparen.
Wann die Zuzahlung für ein Medikament entfällt
Ohne Zuzahlung erhalten Sie:
- Medikamente für Kinder unter 18 Jahren
- Arzneimittel im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Geburt
Übersteigen die geleisteten Zuzahlungen die Grenze der zumutbaren Belastung, können Sie sich von weiteren Zuzahlungen im entsprechenden Kalenderjahr befreien lassen. Stellen Sie dafür einen Antrag bei der AOK. Für chronisch Kranke in Dauerbehandlung liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent des Bruttojahreseinkommens, für alle anderen Versicherten bei zwei Prozent.
Arzneimittel, die Sie selbst vollständig zahlen
Die Kosten für rezeptfreie beziehungsweise nicht verschreibungspflichtige Medikamente übernehmen die Krankenkassen in der Regel nicht.
Ausnahmen:
- Medikamente für Kinder unter zwölf Jahren oder für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen unter 18 Jahren
- Sie haben eine schwere Erkrankung und das nicht verschreibungspflichtige Medikament gilt als Therapiestandard
In diesen Fällen sind Medikamente auf einem rosa Kassenrezept zu verordnen.
Die Krankenkasse zahlt ebenfalls keine Medikamente, deren therapeutischer Nutzen nicht abschließend nachgewiesen ist oder die als unwirtschaftlich gelten.
Medikamente: Das regeln die Festbeträge
Festbeträge für Arzneimittel werden vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen für alle Krankenkassen einheitlich festgelegt. Das sind Obergrenzen, bis zu denen die Krankenkassen ein verschriebenes Medikament bezahlen. Liegt der Apothekenverkaufspreis über diesem Festbetrag, müssen die Patienten die Differenz zusätzlich zur regulären Zuzahlung selbst tragen.
Preisgünstigere Alternativen
Diese günstigen Arzneimittel zahlt die AOK ebenfalls für Ihre Versicherten:
Generika
Biosimilars
Medikamente mit Preisnachlass
Aut-idem-Regelung
Keine Rabatte bei rezeptpflichtigen Medikamenten in Versandapotheken
Apotheke in Ihrer Nähe finden
Finden Sie einfach und bequem Apotheken und Notdienstapotheken in Ihrer Nähe.
Beratung zu Medikamenten am Telefon
Medizinische Informationen am Telefon – etwa zum Thema Arzneimittel – geben die Experten der AOK.
Welche zusätzlichen Arzneimittelleistungen bietet die AOK Rheinland/Hamburg?
Die AOK Rheinland/Hamburg bietet aktuell keine Arzneimittelleistungen an, die über die genannten Leistungen hinausgehen. Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen, wenden Sie sich gern an Ihre AOK vor Ort.
Waren diese Informationen hilfreich für Sie?
Passende Angebote der AOK
AOK-Zahnklinik in Düsseldorf | AOK Rheinland/Hamburg
Terminvereinbarung
AOK Rheinland/Hamburg
AOK-Patientenbegleitung vor Ort
AOK Rheinland/Hamburg
„Ihr Moment“