Pflege organisieren
Inhalte im Überblick
Pflegebegutachtung als Voraussetzung für den Erhalt von Pflegeleistungen
Ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, stellt der Medizinische Dienst (MD) im Rahmen einer sogenannten Pflegebegutachtung fest. Das Gutachten, das der MD dabei erstellt, ist für den Erhalt von Pflegeleistungen aus der Pflegeversicherung maßgebend. Die Pflegebegutachtung erfolgt, nachdem ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt wurde.
Im Rahmen der Pflegebegutachtung empfiehlt der MD angesichts des Pflegebedarfs einen entsprechenden Pflegegrad. Darüber hinaus hält der MD in dem Gutachten fest:
- welche Leistungen der Pflegeversicherung beantragt werden, zum Beispiel Pflegegeld, Sachleistungen oder vollstationäre Pflege, wie selbstständig der Antragsteller seinen Alltag gestalten kann und wobei Hilfe benötigt wird
- welchen Bedarf an Hilfsmitteln wie zum Beispiel Gehhilfen, Rollatoren oder Toilettenstühlen der Antragsteller hat
- sowie welche Maßnahmen zur Vorbeugung und Rehabilitation für den Antragsteller geeignet sein könnten
Das grundsätzliche Ziel einer jeden Pflegeleistung soll es dabei sein, die pflegebedürftigen Personen in einer möglichst selbstständigen Gestaltung des Alltags zu unterstützen.
Weitere Informationen zum Thema Pflege
Pflegegrade und Pflegebegutachtung
Einen Überblick zu den Pflegegraden und der Pflegebegutachtung finden Sie auf dieser Seite.
Unterstützung durch die AOK-Pflegeberatung
Wie die Pflegeberater der AOK Ihnen helfen können, erfahren Sie hier.
Leistungen der AOK-Pflegeversicherung
Die Pflegeleistungen der AOK aus der gesetzlichen Pflegeversicherung auf einen Blick.
Pflegeleistungen beantragen
Gesetzlich Versicherte oder deren Angehörige, die dazu bevollmächtigt sind, können jederzeit einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse stellen. Zuständig ist die Pflegekasse der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Antragsteller versichert ist.
Grundsätzlich kann der Antragsteller ohne Einhaltung von Formvorschriften sowohl telefonisch als auch schriftlich einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen.
Damit die AOK-Pflegekasse Ihren Antrag schnellstmöglich bearbeiten kann, empfehlen wir Ihnen, den Antrag schriftlich zu stellen. Bitte nutzen Sie dazu das von der AOK-Pflegekasse bereitgestellte Antragsformular.
Wann sollte ich den Antrag auf Pflegeleistungen stellen?
Die pflegebedürftige Person oder ein von ihm Bevollmächtigter oder ein Betreuer kann jederzeit einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der AOK-Pflegekasse einreichen. Leistungen können bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit in der Regel ab dem Tag der Antragstellung gezahlt werden.
Voraussetzung für die Antragsbearbeitung ist, dass der Antragsteller bei der zugehörigen AOK pflegeversichert ist und innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre in die Pflegeversicherung eingezahlt hat. Im Falle einer Bevollmächtigung ist die gültige Vollmacht dem Antrag anzufügen.
Es kann verschiedene Anlässe für einen Antrag auf Pflegeleistungen geben. So kann die Pflegebedürftigkeit zum Beispiel durch einen Schlaganfall oder einen Unfall sehr plötzlich eintreten oder sie macht sich schleichend bemerkbar, altersbedingt oder durch eine Krankheit. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, Pflegeleistungen zu beantragen, die dem Betroffenen dabei helfen oder es ihm leichter machen, den Alltag möglichst selbstständig zu bewältigen.
Welche Pflegeleistungen gibt es?
Die Leistungen der AOK-Pflegeversicherung sollen letztendlich allen Pflegebedürftigen eine Hilfe sein. Der Umfang der Leistungen hängt vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab. Der MD prüft diesen anhand des sogenannten Begutachtungsinstruments.
So können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 unter anderem Anspruch auf folgende Leistungen haben: eine Beratung zu Hause, eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, eine Bezuschussung zur Verbesserung des Wohnumfeldes oder auch eine Bezuschussung für Wohngruppen, einen Zuschuss zum Hausnotruf sowie Zuschüsse für Betreuungs- und Entlastungsleistungen von 125 Euro pro Monat.
Ab Pflegegrad 2 können Pflegebedürftige unter anderem auch Pflegegeld oder Sachleistungen in Anspruch nehmen.
Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade, nach denen sich auch der Leistungsanspruch ableitet. Grundsätzlich gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen stehen zur Verfügung.
Vom Antrag zum Erhalt der Pflegeleistung
In fünf Schritten vom Antrag zur Pflegeleistung
Schritt 1
01/05Der Versicherungsnehmer, ein Bevollmächtigter oder ein Betreuer stellt den Antrag auf Pflegeleistungen bei der AOK-Pflegekasse. Er kann den Antrag direkt an seine örtliche AOK adressieren, die das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular intern weiterleitet. Im Falle einer Bevollmächtigung fügen Sie bitte eine gültige Vollmacht an. Gleiches gilt für die Bestellungsurkunde des Betreuers.
Antrag auf Pflegeleistungen
Bei der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland können Sie Ihren Antrag auf Pflegeleistungen ganz einfach online ausfüllen.
Sie sind bereits in unserem Onlinekundencenter „Meine AOK“ registriert? Dann melden Sie sich hier an und Ihre Daten werden automatisch in das Formular übernommen. Onlinekundencenter „Meine AOK“
Weitere Anträge rund um das Thema Pflegeleistungen
Sobald eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, können Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen werden. Bei den Formalitäten unterstützen wir Sie gerne. Senden Sie Formulare/Anträge bitte an Ihren AOK Ansprechpartner. Die Anschrift Ihrer AOK vor Ort sowie einen Ansprechpartner finden Sie im Bereich AOK vor Ort.
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen
Sie möchten zusammen mit anderen Pflegebedürftigen eine Wohngruppe gründen? Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Pflegekasse die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen fördern.
Antrag auf Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen (PDF, 32 KB)
Antrag auf Pflegeleistungen/Höherstufungsantrag/Änderung der Leistungsart
Kurzzeitpflege
In Fällen, in denen weder häusliche Pflege noch teilstationäre Pflege möglich ist, haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 - 5 unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Die Pflegekasse kann sich an den Kosten für eine stationäre Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen beteiligen.
Antrag für die Übernahme der Kosten für eine Kurzzeitpflege (PDF, 37 KB)
Tagespflege
Kann die häusliche Pflege eines Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege.
Antrag auf Kostenübernahme für teilstationäre Pflege (PDF, 31 KB)
Tagespflege und Wohngruppenzuschlag
Kann die häusliche Pflege eines Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 in einer ambulant betreuten Wohngruppe nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege.
Antrag auf Kostenübernahme für teilstationäre Pflege mit Wohngruppenzuschlag (PDF, 39 KB)
Verhinderungspflege
Sie sind wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert? Die Pflegekasse kann die Kosten für eine Ersatzpflege für längstens 6 Wochen übernehmen.
Voraussetzung für die Erstattung von Aufwendungen im Rahmen stundenweiser Verhinderungspflege ist, dass die üblicherweise pflegende Person weniger als acht Stunden am Tag an der Durchführung gehindert ist. Es wird auf den tatsächlichen Zeitraum der Verhinderung der Pflegeperson und nicht auf die Dauer der Inanspruchnahme der Ersatzpflegeperson abgestellt.
Antrag auf Erstattung der Kosten für eine Verhinderungspflege (PDF, 77,1 KB)
Wohngruppenzuschlag
Sie wohnen in einer ambulant betreuten Wohngruppe?
Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt Ihnen die Pflegekasse hierzu einen Zuschuss.Wohnumfeldverbesserung
Informationen zur Wohnumfeldverbesserung und die entsprechenden Anträge finden sie hier.
Passende Informationen
Vorsorgevollmacht in der Pflege
Mit einer Vorsorgevollmacht können Pflegebedürftige festlegen, wer im Ernstfall für sie handeln darf. Erfahren Sie mehr.
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