E-Rezept

Neben den Apotheken in Deutschland sollen seit dem 1. Januar 2024 auch die Ärzte und Ärztinnen das E-Rezept bundesweit verarbeiten können. Das E-Rezept soll flächendeckend ermöglichen, verschreibungspflichtige Arzneimittel für alle gesetzlich Versicherten elektronisch zu verordnen. Versicherte können das E-Rezept zum Beispiel über die elektronische Gesundheitskarte einlösen.
Eine Patientin spricht mit einem Arzt. Arzneimittel kann er künftig mit einem E-Rezept verschreiben.© AOK

Inhalte im Überblick

    Was ist das E-Rezept?

    E-Rezept steht für „elektronisches Rezept“. Das E-Rezept ersetzt das bisherige rosa Muster 16-Formular für Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln.

    Ihre Ärztin oder Ihr Arzt erstellt das E-Rezept und speichert es sicher und verschlüsselt. Als Patient oder Patientin können Sie das E-Rezept zum einen mit der „AOK Mein Leben“-App oder der E-Rezept-App der gematik verwalten. Zum anderen haben Sie auch immer die Möglichkeit, einen Ausdruck mit den entsprechenden Rezeptcodes (auch E-Rezept-Token, ähnlich QR-Code) von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt zu erhalten. Als weitere Möglichkeit steht Ihnen das Einlesen Ihrer Gesundheitskarte in der Apotheke für den Abruf des E-Rezeptes zur Verfügung. Mit der App, dem Ausdruck oder nach dem Einstecken Ihrer elektronischen Gesundheitskarte in der Apotheke können Sie dann das E-Rezept in der Apotheke einlösen.

    Das Ziel des E-Rezepts ist es, Medienbrüche und damit Abgabe-, Übertragungs- und Medikationsfehler zu verhindern – beispielsweise durch den Wegfall unleserlicher Papier-Rezepte. In der ersten Ausbaustufe ist das E-Rezept nur für apothekenpflichtige Arzneimittel vorgesehen, die in Deutschland verordnet werden; zukünftige Erweiterungen sind bereits in Planung. Dazu gehören:

    • Betäubungsmittel- und T-Rezepte sowie digitale Gesundheitsanwendungen
    • Häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege
    • Soziotherapie
    • Heil- und Hilfsmittel

    Weitere Infos finden Sie unter: www.das-e-rezept-fuer-deutschland.de

    Wie wird das E-Rezept genutzt?

    Patientinnen und Patienten stehen drei verschiedene Wege offen, das E-Rezept zu nutzen: Sie können das E-Rezept per eGK einlösen, den Ausdruck des Rezeptcodes einsetzen oder eine E-Rezept-App anwenden. Wir empfehlen die „AOK Mein Leben“-App.

    E-Rezept-Beteiligte

    Um das E-Rezept einzulösen und zu verwalten, steht AOK-Versicherten die „AOK Mein Leben“-App zur Verfügung. Zudem wird Versicherten aller Krankenkassen einheitlich die von der gematik (Nationale Agentur für Digitale Medizin) entwickelte E-Rezept-App angeboten.

    Neben den Apotheken sind seit dem 1. Januar 2024 auch die niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen bundesweit zur Teilnahme an der Umsetzung der aktuell geltenden Regelungen zum E-Rezept verpflichtet.

    Wann bekomme ich ein E-Rezept und wann nicht?

    Ärzte und Ärztinnen dürfen gesetzlich Versicherten in bestimmten Fällen auch weiterhin ein Papierrezept auszustellen. Langfristig soll das E-Rezept jedoch das Papierrezept vollständig ablösen. Bis dahin gelten die nachfolgenden Regelungen und Ausnahmen:

    • Verpflichtung zum E-Rezept

      Alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die Ihnen Ihr Arzt oder Ihre Ärztin zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausstellt, müssen Ihnen als E-Rezept verordnet werden. Die ausstellende Person ist seit dem 1. Januar 2024 gesetzlich dazu verpflichtet. Ausnahmen gelten nur, falls die elektronische Ausstellung oder Übermittlung im Einzelfall technisch nicht möglich sein sollte.

    • Erlaubnis für Papierrezepte

      Die nachfolgenden Verordnungen dürfen Sie sowohl als E-Rezept als auch als Papierrezept von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin erhalten:

      • apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Medikamente auf einem rosafarbenen Rezept, zum Beispiel für Kinder
      • verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einem blauen Privatrezept für gesetzlich versicherte Selbstzahler
      • apothekenpflichtige Medikamente auf einem grünen Rezept für gesetzlich versicherte Selbstzahler
      • apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einem rosafarbenen Rezept zulasten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
      • Zubereitungen von Zytostatika (zum Beispiel bei der Therapie von Krebserkrankungen)
    • Ausnahme von der E-Rezept-Pflicht

      Bei diesen ärztlichen Verordnungen bleibt das Papierrezept weiterhin bestehen. Die Ausstellung eines E-Rezepts ist vorerst nicht vorgesehen:

      • Medikamente nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), auch bekannt als BtM-Rezept (Betäubungsmittelrezept)
      • Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid auf einem Sonderrezept, auch bekannt als T-Rezept
      • Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen, und sonstige nach § 31 SGB V einbezogene Produkte
      • Hilfsmittel
      • Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs), auch bekannt als Apps auf Rezept
      • Trink- und Sondennahrungsmittel für die künstliche Ernährung (enterale Ernährung)
      • alle Arzneimittel und Medikamente für im Ausland versicherte Personen

      Weiterhin sollen Ärzte und Ärztinnen auch die ärztlichen Verordnungen zulasten besonderer Kostenträger, wie zum Beispiel die Sozialhilfe, die Bundespolizei und die Bundeswehr, vorerst wie gewohnt als Papierrezept ausstellen.

    Vom Speichern bis zum Löschen: Organisatorisches zum E-Rezept

    • Wie erhalte ich mein E-Rezept und wie meine Apotheke?

      Wird Ihnen in der Arzt- oder Zahnarztpraxis ein E-Rezept ausgestellt, entscheiden Sie, wie Sie auf Ihr E-Rezept zugreifen. Möchten Sie das E-Rezept ohne Smartphone und E-Rezept-App einlösen, erhalten Sie vom Arzt oder Zahnarzt einen Papierausdruck mit dem Rezeptcode für die Einlösung in der Apotheke oder nutzen die Möglichkeit Ihre Gesundheitskarte in der Apotheke vorzulegen, um den E-Rezept-Abruf zu ermöglichen. Für einen digitalen Zugriff über die E-Rezept-App müssen Sie sich in der E-Rezept-App registrieren. Das E-Rezept erscheint dann in der E-Rezept-App. Sie können Ihr E-Rezept dann entweder mit der Gesundheitskarte, dem Papierausdruck oder mit Ihrer App in jeder Apotheke einlösen.

    • Wie lange ist mein E-Rezept gültig?

      Für die Gültigkeit Ihres E-Rezepts gelten die gleichen Bedingungen wie für Papierrezepte. Ihr E-Rezept können Sie deshalb genauso lange in einer Apotheke einlösen wie Ihr Papierrezept.

    • Kann ein E-Rezept auch wieder gelöscht werden?

      Ein E-Rezept kann gelöscht werden. Sie können ein E-Rezept über die E-Rezept-App löschen, wenn Sie in der App registriert sind. Ebenso können Sie den Arzt oder Zahnarzt, der Ihnen das E-Rezept ausgestellt hat, beauftragen das E-Rezept zu löschen. Auch Ihr Apotheker hat die Möglichkeit dazu.

    • Wie kann ich mir die Daten aus dem E-Rezept dauerhaft aufheben oder speichern?

      Wenn Sie die elektronische Patientenakte Ihrer AOK nutzen, das ist die App „AOK Mein Leben“, können Sie hier Ihre Daten manuell erfassen. Alternativ können Sie auch Ihren Arzt, Zahnarzt oder Apotheker bitten, die Daten für Sie in Ihrer elektronischen Patientenakte einzutragen.

      „AOK Mein Leben“-App
    • Kann ich ein E-Rezept von Verwandten oder Freunden einlösen?

      Ja, wenn Sie den Ausdruck eines Rezepts haben, können sie diesen in der Apotheke einlösen. Sie können die Rezeptcodes (auch als „E-Rezept-Token“ bezeichnet, ähnlich QR-Code) auch in Ihrer E-Rezept-App einscannen und in der Apotheke vorzeigen.

    AOK – Die Gesundheitskasse

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    Die AOK schützt personenbezogene Daten und informiert darüber, welche Daten gespeichert und wie sie verwendet werden. Die AOK hält sich an die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.

    Aktualisiert: 27.06.2024

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