Elektronische Patientenakte ePA: Opt-out erklärt

Wer eine elektronische Patientenakte möchte, muss künftig nichts weiter tun: Ab 2025 erhalten Versicherte automatisch eine persönliche ePA. So sieht es das Digital-Gesetz (DigiG) vor. Was bedeutet das genau?
Ein Pärchen in seinen 50ern lümmelt gemeinsam auf der Couch – sie hält ein Tablet, er ein Smartphone in Händen.© iStock / RyanJLane

Inhalte im Überblick

    Was ist die elektronische Patientenakte (ePA)?

    In der ePA können Versicherte ihre Gesundheitsdaten dauerhaft digital speichern. Alle Versicherten erhalten ab 2025 automatisch eine elektronische Patientenakte, in der sie medizinische Dokumente ablegen und verwalten können. Auch Ärzte, Ärztinnen und anderes medizinisches Personal können Informationen in der ePA hinterlegen. Die Hoheit über die eigenen Daten liegt aber immer bei den Nutzerinnen und Nutzern: Sie entscheiden, welche Dokumente hochgeladen werden und wer darauf zugreifen darf. Versicherte können in der ePA alle Daten ablegen, die für ihre Gesundheit relevant sind. Dazu gehören zum Beispiel ärztliche Befunde, Röntgenbilder, Arztbriefe, OP-Berichte, Medikationspläne oder Gesundheitspässe wie der Impfausweis, das Zahnbonusheft oder der Mutterpass.

    Was bringt mir die elektronische Patientenakte?

    Bisher liegen viele medizinische Dokumente wie Arztbriefe oder Röntgenbilder noch verstreut in Arztpraxen, Laboren und Krankenhäusern. Benötigt man diese Unterlagen, um zum Beispiel bei einem Arztwechsel die eigene Krankheitsgeschichte zu dokumentieren, muss man zum Telefon greifen oder Briefe schicken. Andere Dokumente wie Gesundheitspässe oder gefaxte Befunde gibt es nur in Papierform – wenn man sie überhaupt noch findet. Mit der ePA ändert sich das. Sie bündelt alle persönlichen Gesundheitsdaten digital an einem Ort. Da diese Daten so stets transparent für sie verfügbar sind, können Patienten und Patientinnen mehr Verantwortung für die eigene Gesundheit übernehmen. Sie können sich informieren, Befunde nachlesen und gezielt Fragen stellen.

    Auf der anderen Seite ermöglicht die ePA eine effizientere Behandlung. Lange Vorgespräche entfallen, da sich Ärzte und Ärztinnen in der ePA schnell einen Überblick über die Krankheitsgeschichte der Patientin oder des Patienten verschaffen können. Zudem kann die ePA unnötige Doppeluntersuchungen vermeiden, was gerade für chronisch Erkrankte eine Erleichterung ist. Nicht zu unterschätzen ist auch der zusätzliche Sicherheitsfaktor, der durch die ePA möglich wird. In der ePA liegen ab 2025 zudem umfangreiche Medikationsdaten, die über den heutigen Medikationsplan hinausgehen.

    Was bedeutet die Opt-out-Regelung bei der ePA?

    Der Begriff Opt-out bedeutet so viel wie „sich gegen etwas entscheiden“. Der Vorteil dieses Verfahrens für die Versicherten ist, dass sie weniger Aufwand haben, wenn sie die ePA nutzen möchten. Bisher galt das sogenannte Opt-in-Verfahren, bei dem sich Versicherte aktiv für die Nutzung einer ePA entscheiden – und sich selbst um eine Anmeldung kümmern mussten.

    Mit der Umstellung von Opt-in auf Opt-out ab 2025 wird die Einwilligung der Versicherten zur ePA vorausgesetzt. Sie müssen nicht mehr aktiv zustimmen. Das Anlegen der ePA übernehmen die Krankenkassen für ihre Versicherten. So profitieren möglichst viele Patientinnen und Patienten von den Vorteilen der persönlichen, selbstverwalteten Gesundheitsversorgung, die die ePA bietet. Das scheint auch in der Bevölkerung gut anzukommen. In einer Online-Befragung von Ende November befürworten mehr als 62 Prozent der Befragten, dass allen gesetzlich Versicherten automatisch eine elektronische Patientenakte mit Möglichkeit zum Widerspruch angelegt wird.

    Wird es Pflicht, die ePA zu nutzen?

    Die Nutzung der ePA bleibt freiwillig. Versicherte können auch in Zukunft selbst entscheiden, ob sie ihre Gesundheitsversorgung mit der ePA digital unterstützen und optimieren wollen oder ob alles so bleiben soll wie bisher. Deshalb wurde das Opt-out-Verfahren für die ePA gesetzlich verankert. Wer die ePA nicht nutzen möchte, muss der Einwilligung aktiv widersprechen. Gründe müssen Versicherte dabei nicht angeben.

    Wie sieht der gesetzliche Rahmen für die ePA aus?

    Das Digital-Gesetz (DigiG) der Bundesregierung hat das Ziel, den Behandlungsalltag von Patientinnen und Patienten sowie Ärztinnen und Ärzten zu vereinfachen. Zentraler Baustein dieses Gesetzes ist die elektronische Patientenakte (ePA), die, so sieht es das Gesetz vor, bis Anfang 2025 von den gesetzlichen Krankenkassen für ihre Versicherten eingerichtet wird. Der Zugang zur ePA wird so deutlich vereinfacht. Die Nutzung bleibt aber freiwillig. Ein Versicherter kann jederzeit widersprechen, auch nach dem 15. Januar 2025. Eine bereits angelegte Akte wird nach Eingang des Widerspruchs wieder gelöscht.

    Beeinflusst mein Widerspruch gegen die ePA die Qualität meiner medizinischen Versorgung?

    Wer sich gegen die Erstellung seiner ePA entscheidet, muss grundsätzlich keine Einbußen in der Qualität seiner medizinischen Versorgung befürchten. Es kann aber sein, dass ohne die ePA Informationen über frühere Behandlungen, Diagnosen oder mögliche Allergien nicht so schnell verfügbar sind. Das könnte in einem Notfall zu Verzögerungen führen. Außerdem sind die Chancen für eine geeignete Behandlung umso größer, je besser die Ärztinnen und Ärzte ihre Patientinnen und Patienten kennen. Die ePA bündelt alle relevanten Informationen von Arztpraxen, Krankenhäusern, Apotheken und sonstigen medizinischen Einrichtungen und stellt sie den Ärztinnen und Ärztinnen auf einen Blick zur Verfügung.

    Wie kann ich der Einrichtung einer ePA bei meiner AOK widersprechen?

    Die Angebote der AOK unterscheiden sich regional. Mit der Eingabe Ihrer Postleitzahl können wir die für Sie zuständige AOK ermitteln und passende Informationen Ihrer AOK anzeigen.


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