Widerspruch zur elektronischen Patientenakte (ePA)
Inhalte im Überblick
Sie entscheiden über ePA
Wer eine elektronische Patientenakte (ePA) möchte, muss künftig nichts weiter tun. Eine persönliche ePA wird Ihnen ab 2025 von der AOK eingerichtet und zur Verfügung gestellt. Sie können in der ePA alle Daten ablegen, die für Ihre Gesundheit relevant sind und diese Informationen Arztpraxen oder anderen Gesundheitseinrichtungen zur Verfügung stellen. Dazu gehören zum Beispiel ärztliche Befunde, Röntgenbilder, Arztbriefe, OP-Berichte oder Medikationspläne. Das ermöglicht eine effizientere Behandlung durch schnellen Zugriff auf die Krankheitsgeschichte, erspart lange Vorgespräche und vermeidet Doppeluntersuchungen.
Grundsätzlich gehört die ePA den Versicherten. Sie können also selbst entscheiden, ob Sie diese Möglichkeit nutzen möchten. Wünschen Sie das nicht, müssen Sie der Erstellung der ePA widersprechen. Der Widerspruch gegen die ePA wird auch als Opt-out-Verfahren bezeichnet.
Widerspruchsmöglichkeiten der ePA
Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Möchten Sie die ePA oder bestimmte Funktionen nicht nutzen, müssen Sie dem aktiv widersprechen. Folgende Optionen haben Sie:
- Widerspruch gegen das Anlegen und die Einrichtung Ihrer ePA
- Einzelwiderspruch gegen
- Zugriff einer bestimmten medizinischen Einrichtung
- Speicherung medizinischer Abrechnungsdaten
- Speicherung von Medikationsdaten aus dem E-Rezept
- Nutzung von Daten zu Forschungszwecken
Inkrafttreten der ePA und Fristen für den Widerspruch
Die elektronische Patientenakte steht ab 2025 allen Versicherten zur Verfügung. Wünschen Sie keine persönliche ePA, können Sie der ePA jederzeit widersprechen. Ein Widerspruch ist aber auch möglich, wenn die ePA bereits für Sie angelegt ist. Dann wird Ihre ePA einschließlich aller Inhalte wieder gelöscht.
Entscheiden Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt wieder, die ePA doch zu nutzen, legt Ihre AOK eine neue ePA für Sie an. Dokumente und Einstellungen aus der alten ePA stehen dann allerdings nicht zur Verfügung.
ePA bei meiner AOK widersprechen
Den Widerspruch gegen die Einrichtung Ihrer elektronischen Patientenakte legen Sie direkt bei Ihrer AOK ein. Ihre AOK bietet dafür ein entsprechendes Formular an. Dieses können Sie auch nutzen, wenn die ePA bereits für Sie angelegt worden ist. Einzelwidersprüche können Sie bequem über die ePA in der „AOK Mein Leben“-App selbst einrichten. Versicherte ohne App können dafür auch die Ombudsstelle ihrer AOK ansprechen. Diese unterstützt bei der Einrichtung eines Einzelwiderspruchs.
Einrichtung einer ePA bei meiner AOK widersprechen
Die Angebote der AOK unterscheiden sich regional. Mit der Eingabe Ihrer Postleitzahl können wir die für Sie zuständige AOK ermitteln und passende Informationen Ihrer AOK anzeigen.
Einrichtung einer ePA bei meiner AOK widersprechen
Was ist die elektronische Patientenakte (ePA)?
In der ePA können Versicherte ihre Gesundheitsdaten dauerhaft digital speichern. Alle Versicherten erhalten ab 2025 automatisch eine elektronische Patientenakte, in der sie medizinische Dokumente ablegen und verwalten können. Auch Ärzte, Ärztinnen und anderes medizinisches Personal können Informationen in der ePA hinterlegen. Die Hoheit über die eigenen Daten liegt aber immer bei den Nutzerinnen und Nutzern: Sie entscheiden, welche Dokumente hochgeladen werden und wer darauf zugreifen darf. Versicherte können in der ePA alle Daten ablegen, die für ihre Gesundheit relevant sind. Dazu gehören zum Beispiel ärztliche Befunde, Röntgenbilder, Arztbriefe, OP-Berichte, Medikationspläne oder Gesundheitspässe wie der Impfausweis, das Zahnbonusheft oder der Mutterpass.
Wie sieht der gesetzliche Rahmen für die ePA aus?
Das Digital-Gesetz (DigiG) der Bundesregierung hat das Ziel, den Behandlungsalltag von Patientinnen und Patienten sowie Ärztinnen und Ärzten zu vereinfachen. Zentraler Baustein dieses Gesetzes ist die elektronische Patientenakte (ePA), die, so sieht es das Gesetz vor, bis Anfang 2025 von den gesetzlichen Krankenkassen für ihre Versicherten eingerichtet wird. Der Zugang zur ePA wird so deutlich vereinfacht. Die Nutzung bleibt aber freiwillig. Ein Versicherter kann jederzeit widersprechen, auch nach dem 15. Januar 2025. Eine bereits angelegte Akte wird nach Eingang des Widerspruchs wieder gelöscht.
gematik: ePA aktuell.
Bundesministerium für Gesundheit:
Bundeskabinett beschließt Digitalgesetze für bessere Versorgung und Forschung im Gesundheitswesen
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