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Einigung auf Ergänzung der Hybrid-DRG erzielt

28.03.2024 3 Min. Lesedauer

Ab 2025 erhalten Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte für 94 weitere medizinische Leistungen die gleiche Vergütung – unabhängig davon, ob die Eingriffe ambulant oder bei einem kurzen Krankenhausaufenthalt erfolgen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen, Krankenhäuser und niedergelassenen Ärzte einigten sich auf eine Erweiterung des Leistungskatalogs der speziellen sektorengleichen Vergütung. Diese soll dazu beitragen, dass mehr Eingriffe ambulant durchgeführt werden.

Die sogenannten Hybrid-DRG zur Abrechnung entsprechender Leistungen gelten bereits seit Anfang dieses Jahres für 244 Eingriffe. Neben einer Ergänzung des bestehenden Katalogs kommen ab 2025 insbesondere operative Leistungen der Urologie und Gynäkologie hinzu. „Mit dieser Vereinbarung haben die Partner der Selbstverwaltung einen weiteren wichtigen Schritt zur Fortentwicklung der Ambulantisierung getan und in kürzester Frist Handlungs- und Kompromissfähigkeit bewiesen“, sagte heute Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstandsmitglied des GKV-Spitzenverbandes (GKV-SV).

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte den Kassen, Kliniken und Ärzten über das Pflegestudiumstärkungsgesetz vom 16. Dezember eine knappe Frist zur Einigung bis Ende März dieses Jahres gesetzt. Den seit Jahresbeginn geltenden Hybrid-DRG-Katalog hatte das BMG am 21. Dezember per Verordnung auf den Weg gebracht, nachdem sich die Selbstverwaltung zuvor nicht innerhalb der gesetzten Fristen auf einen Leistungskatalog einigen konnte.

Mit dem jetzt erzielten Ergebnis haben die Verhandlungspartner nachgeliefert. Neben dem ergänzten Leistungskatalog ist darin auch das Verfahren zur Berechnung der Fallpauschalen durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus sowie das für die ärztliche Vergütung zuständige Institut des Bewertungsausschusses enthalten. Die Vereinbarung löst damit nach Angaben des GKV-SV zum 1. Januar 2025 die Hybrid-DRG-Verordnung des BMG ab. Diese regelt lediglich die Vergütungen für das laufende Jahr. 

Als Kriterien bei der Auswahl von Hybrid-DRG-Leistungen gelten laut Sozialgesetzbuch „insbesondere eine hohe Fallzahl im Krankenhaus, eine kurze Verweildauer und ein geringer klinischer Komplexitätsgrad“. Die Liste muss alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die sektorengleiche Vergütung gilt im ambulanten Bereich für Vertragsärzte der Krankenkassen, Belegärzte in Krankenhäusern und medizinische Versorgungszentren. Für Krankenhäuser gibt es noch bis zum 1. Mai eine Übergangsregelung zur Abrechung entsprechender Leistungen. (toro)

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