Lexikon

Arztwahl, freie

Jeder Patient hat das Recht, den (Zahn-)Arzt Die ärztliche Berufsausübung, die Ausübung der Heilkunde, setzt nach der Bundesärzteordnung eine… seines Vertrauens frei zu wählen. Dieses Recht kann aus sachlichen Gründen eingeschränkt sein: In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können die Versicherten unter anderem unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten/Zahnärzten, den Medizinischen Versorgungszentren, den ermächtigten Ärzten und den ermächtigten Einrichtungen sowie Eigeneinrichtungen der Krankenkassen Die 97 Krankenkassen (Stand: 26.01.22) in der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf… frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden. Bei Missachtung dieser Grundsätze hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen. Die Versicherten sollen grundsätzlich den Arzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln.

Im Rahmen der Hausarztzentrierten oder der Integrierten Versorgung kann die freie Arztwahl Jeder Patient hat das Recht, den (Zahn-)Arzt seines Vertrauens frei zu wählen. Dieses Recht kann aus… des Versicherten eingeschränkt werden. Die Teilnahme an solchen besonderen Versorgungsformen ist freiwillig. Bei der Integrierten Versorgung hängt die Einschränkung von den individuellen Regelungen des jeweiligen Modells ab. Versicherte, die sich bei ihrem Hausarzt für die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung (Paragraf 73 b SGB V) eingeschrieben haben, sind an ihre Arztwahl prinzipiell ein Jahr lang gebunden. Außerdem verpflichten sich die Versicherten, in diesem Zeitraum ambulante fachärztliche Hilfe (mit Ausnahme von Augen- und Frauenärzten) nur nach Überweisung durch ihren Hausarzt in Anspruch zu nehmen. Die Krankenkassen müssen aufgrund des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) ihren Versicherten seit dem 1. April 2007 einen besonderen Wahltarif für die Teilnahme an Hausarztmodellen anbieten. Sie können Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen mit dem Tarif verbinden. Die Teilnahme an Disease-Management-Programmen stellt keine Einschränkung der freien Arztwahl dar, da die Versicherten die Teilnahme jederzeit beenden oder sich innerhalb des Programms einen anderen koordinierenden Hausarzt suchen können.

In der privaten Krankenversicherung ist grundsätzlich die Wahl unter allen niedergelassenen Ärzten/Zahnärzten sowie Heilpraktikern frei. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist die freie Arztwahl dadurch eingeschränkt, dass der Durchgangsarzt den weiteren Behandlungsablauf und die zuständigen Ärzte oder Krankenhäuser bestimmen kann.

§76 SGB V
Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung Bestimmte ärztlich geleitete Einrichtungen und Krankenhausärzte können zur Teilnahme an der…