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Rundschreiben

1998 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum EntgFG [RS 1998/01]
Sozialversicherungsrecht
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1998 - Rundschreiben Nr. 1



§ 3 EntgFG Ziff. 7. RS 1998/01, Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

(1) Die Zeit einer stationären Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme, während der das Arbeitsentgelt nach § 9 weitergezahlt wurde, steht einer Arbeitsunfähigkeit gleich (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 1).

Beispiel:

Medizinische Rehabilitationsmaßnahme wegen Krankheit A durch den Rentenversicherungsträger

  • -vom 15. 3. bis 12. 4.; arbeitsfähig entlassen
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A
  • -vom 6. 7. bis 2. 8.
Es besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeiten vom 15. 3. bis 12. 4. (29 Tage) und 6. 7. bis 18. 7. (13 Tage).

(2) Die Berechnung der in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen richtet sich nach dem Beginn der Stationären Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme und nicht nach dem Zeitpunkt ihrer Bewilligung (vgl. BAG vom 2. 6. 1966, EEK I/024).


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