Category Image
Gesetze

AltTZG – Altersteilzeitgesetz

Altersteilzeitgesetz [AltTZG]
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

AltTZG – Altersteilzeitgesetz



§ 15a AltTZG, Übergangsregelung nach dem AFRG

Haben die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 vor dem 1. 4. 1997 vorgelegen, erbringt die Bundesagentur die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1 in der bis zum 31. 3. 1997 geltenden Fassung vorliegen.

§ 15a eingefügt durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.