Haben die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 vor dem 1. 4. 1997 vorgelegen, erbringt die Bundesagentur die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1 in der bis zum 31. 3. 1997 geltenden Fassung vorliegen.
§ 15a eingefügt durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
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