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GG – Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
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GG – Grundgesetz



Artikel 115d GG

(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Absatz 2, Artikel 77 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Absatz 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.

(2)1 Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. 2 Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. 3 Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. 4 Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Absatz 3 Satz 2 entsprechend.


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