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GG – Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
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GG – Grundgesetz



Artikel 76 GG

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2)1 Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. 2 Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von 6 Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. 3 Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist 9 Wochen. 4 Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach 3 Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach 6 Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. 5 Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme 9 Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

(3)1 Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von 6 Wochen zuzuleiten. 2 Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. 3 Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist 9 Wochen. 4 Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist 3 Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, 6 Wochen. 5 Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist 9 Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. 6 Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen.


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