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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 187 SGG, [Mehrere Gebührenpflichtige]

Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Absatz 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.

§ 187 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).


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