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Rundschreiben

2002 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen [RS 2002/02]
Sozialversicherungsrecht
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2002 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. B.IV.1.2.4. RS 2002/02, Bezug von Verletztengeld nach § 47 Absatz 5 SGB VII

Für einen Unfallverletzten, der von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein nach § 47 Absatz 5 SGB VII berechnetes Verletztengeld bezieht, gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes. Dies gilt auch beim Bezug von Verletztengeld wegen einer anerkannten Berufskrankheit.


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