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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung

Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung [MDK-RL]
Sozialversicherungsrecht
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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung



Ziff. 3.1.1.3. MDK-RL, Häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V)

(1) Bei häuslicher Krankenpflege kann sich die Beratung oder Begutachtung durch den MDK erstrecken auf

  • -die Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen für die häusliche Krankenpflege
    • ozur Vermeidung oder Abkürzung von Krankenhausbehandlung,
    • ozur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung,
  • -den Inhalt und Umfang der häuslichen Krankenpflegeleistungen,
  • -die Notwendigkeit weiterer häuslicher Krankenpflege,
  • -Fragen der Abgrenzung zu Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse häusliche Krankenpflege zur Vermeidung oder Abkürzung von Krankenhausbehandlung für einen längeren Zeitraum als 4 Wochen bewilligen, wenn der MDK die Notwendigkeit festgestellt hat (vgl. Ziff. 3.2.5.).


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