(1)1 Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überschreitet. 2 Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, sind nicht berücksichtigungsfähig.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(2)1 Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. 2 Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. 3 Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.
Absatz 2 eingefügt durch G vom 20. 12. 1999 (BGBl. I S. 2494). Satz 2 neugefasst durch G vom 27. 6. 2000 (BGBl. I S. 910). Satz 3 gestrichen durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), bisheriger Satz 4 wurde Satz 3.
Absatz 3 gestrichen durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
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