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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Beispiel 15a Geringfüg-RL, (zu Ziff. B.2.2.2.1., Ziff. C.2.1. und Ziff. C.3.2.):

Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet

beim Arbeitgeber A (Privathaushalt) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von230 EUR
beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von300 EUR

Die Raumpflegerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen von insgesamt 530 EUR die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich die Arbeitnehmerin auf Antrag befreien lassen kann. Die Arbeitgeber haben keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen, weil die Arbeitnehmerin privat krankenversichert ist. In der Rentenversicherung zahlen die Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Für den Arbeitgeber A findet das Haushaltsscheck-Verfahren Anwendung.

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 0-1-0-0


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