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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Ziff. C.2.1. Geringfüg-RL, Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

(1)1 Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. 2 Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung (z. B. als Rentner oder als Leistungsbezieher nach dem SGB II oder SGB III), eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt (vgl. Beispiel 2, Beispiel 3a, Beispiel 3b, Beispiel 4c, Beispiel 5, Beispiel 7a bis Beispiel 7c, Beispiel 8a bis Beispiel 8c, Beispiel 11, Beispiel 13, Beispiel 14, Beispiel 16, Beispiel 17, Beispiel 18, Beispiel 19, Beispiel 20, Beispiel 22, Beispiel 25, Beispiel 27, Beispiel 31, Beispiel 32, Beispiel 33, Beispiel 34, Beispiel 36, Beispiel 44, Beispiel 51a bis Beispiel 51e und Beispiel 52). 3 Es spielt auch keine Rolle, ob und inwieweit aufgrund der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung bereits Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden.

(2)1 Im Übrigen ist der Pauschalbeitrag nur für solche Zeiten zu zahlen, für die tatsächlich eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. 2 Endet z. B. die Familienversicherung, weil der Stammversicherte aus der Versicherung ausscheidet, entfällt die Zahlung des Pauschalbeitrags. 3 Zeiten eines nachgehenden Anspruchs nach § 19 SGB V sowie die Gewährung von Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige nach § 264 SGB V (Kostenerstattungsfälle) gelten nicht als Versicherungszeiten im Sinne des § 249b SGB V.

(3) Für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, fällt kein Pauschalbeitrag an (vgl. Beispiel 15a, Beispiel 15b, Beispiel 21, Beispiel 23, Beispiel 24, Beispiel 28, Beispiel 29, Beispiel 30, Beispiel 35 und Beispiel 54).


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