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Gesetze

SEAG – SE-Ausführungsgesetz

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 10. 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG)
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SEAG – SE-Ausführungsgesetz



§ 53 SEAG, Straf- und Bußgeldvorschriften

(1)1 Die Strafvorschriften des § 399 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2, des § 400 und der §§ 402 bis § 404a AktG, der §§ 331 bis § 333 HGB und der §§ 346 bis § 349 UmwG sowie die Bußgeldvorschriften des § 405 AktG und der §§ 334 und § 342o HGB gelten auch für die SE im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Verordnung. 2 Soweit sie

  • 1.Mitglieder des Vorstands,
  • 2.Mitglieder des Aufsichtsrats oder
  • 3.Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft
betreffen, gelten sie bei der SE mit dualistischem System in den Fällen der Nummern 1 und 3 für die Mitglieder des Leitungsorgans und in den Fällen der Nummer 2 für die Mitglieder des Aufsichtsorgans. 3 Bei der SE mit monistischem System gelten sie in den Fällen der Nummern 1 und 3 für die geschäftsführenden Direktoren und in den Fällen der Nummer 2 für die Mitglieder des Verwaltungsrats. 4 § 407a AktG gilt bei Anwendung der Strafvorschriften des § 404a AktG sowie der Bußgeldvorschriften des § 405 Absatz 3b und 3c AktG entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) und G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154). Satz 4 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).

(2)1 Die Strafvorschriften des § 399 Absatz 1 Nummer 6 und des § 401 AktG gelten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Verordnung auch für die SE mit dualistischem System. 2 Soweit sie Mitglieder des Vorstands betreffen, gelten sie für die Mitglieder des Leitungsorgans.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1.als Vorstandsmitglied entgegen § 8 Satz 2,
  • 2.als Mitglied des Leitungsorgans einer SE mit dualistischem System oder als geschäftsführender Direktor einer SE mit monistischem System entgegen § 13 Absatz 3,
  • 3.als geschäftsführender Direktor einer SE mit monistischem System entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 oder § 46 Absatz 2 Satz 1 oder
  • 4.als Abwickler einer SE mit monistischem System entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Verordnung in Verbindung mit § 266 Absatz 3 Satz 1 AktG
eine Versicherung nicht richtig abgibt.

(4) Ebenso wird bestraft, wer bei einer SE mit monistischem System

  • 1.als Mitglied des Verwaltungsrats entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1 die Hauptversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder ihr den Verlust nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
  • 2.als Mitglied des Verwaltungsrats entgegen § 22 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1 InsO
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.


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