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AktG – Aktiengesetz



§ 399 AktG, Falsche Angaben

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1.als Gründer oder als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft oder eines Vertrags nach § 52 Absatz 1 Satz 1 über die Übernahme der Aktien, die Einzahlung auf Aktien, die Verwendung eingezahlter Beträge, den Ausgabebetrag der Aktien, über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen oder in der nach § 37a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 52 Absatz 6 Satz 3, abzugebenden Versicherung,
  • 2.als Gründer oder als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats im Gründungsbericht, im Nachgründungsbericht oder im Prüfungsbericht,
  • 3.in der öffentlichen Ankündigung nach § 47 Nummer 3,
  • 4.als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Grundkapitals (§§ 182 bis § 206) über die Einbringung des bisherigen, die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals, den Ausgabebetrag der Aktien, die Ausgabe der Bezugsaktien, über Sacheinlagen, in der Bekanntmachung nach § 183a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 37a Absatz 2 oder in der nach § 184 Absatz 1 Satz 3 abzugebenden Versicherung,
  • 5.als Abwickler zum Zweck der Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft in dem nach § 274 Absatz 3 zu führenden Nachweis oder
  • 6.als Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder des Leitungsorgans einer ausländischen juristischen Person in der nach § 37 Absatz 2 Satz 1 oder § 81 Absatz 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Abwickler in der nach § 266 Absatz 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung
falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Grundkapitals die in § 210 Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebene Erklärung der Wahrheit zuwider abgibt.


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