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SolzG 1995 – Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995)
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SolzG 1995 – Solidaritätszuschlaggesetz 1995



§ 3 SolzG 1995, Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung

(1) Der Solidaritätszuschlag bemisst sich vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5,

  • 1.soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:
  • nach der nach Absatz 2 berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt;
  • 2.soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind:
  • nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für Veranlagungszeiträume ab 2002;
  • 3.soweit Lohnsteuer zu erheben ist:
  • nach der nach Absatz 2a berechneten Lohnsteuer für
    • a)laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. 12. 1997 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
    • b)sonstige Bezüge, die nach dem 31. 12. 1997 zufließen;
  • 4.soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist, nach der nach Absatz 2a sich ergebenden Jahreslohnsteuer für Ausgleichsjahre ab 1998;
  • 5.soweit Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag zu erheben ist außer in den Fällen des § 43b EStG:
  • nach der ab 1. 1. 1998 zu erhebenden Kapitalertragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt zu erhebenden Zinsabschlag;
  • 6.soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50a EStG zu erheben ist:
  • nach dem ab 1. 1. 1998 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.

(2) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Absatz 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Absatz 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre.

(2a)1 Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 EStG ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 EStG zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b EStG um den doppelten Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b EStG um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1 EStG) für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG nicht in Betracht kommt. 2 Bei der Anwendung des § 39b EStG für die Ermittlung des Solidaritätszuschlages ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. 3 Bei Anwendung des § 39f EStG ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Absatz 1 EStG ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.

Satz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230).

(3)1 Der Solidaritätszuschlag ist von einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 EStG,

  • 1.in den Fällen des § 32a Absatz 5 und 6 EStG 39 900 EUR,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230) und G vom 23. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) (1. 1. 2025).

  • 2.in anderen Fällen 19 950 EUR
  • Nummer 2 geändert durch G vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230) und G vom 23. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) (1. 1. 2025).

übersteigt. 2 Auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 EStG ist der Solidaritätszuschlag ungeachtet des Satzes 1 zu erheben.

(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum

  • 1.bei monatlicher Lohnzahlung
    • a)in der Steuerklasse III mehr als 1/12 des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 angegebenen Betrages und
    • b)in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 1/12 des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 angegebenen Betrages,
  • 2.bei wöchentlicher Lohnzahlung
    • a)in der Steuerklasse III mehr als 7/360 des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 angegebenen Betrages und
    • b)in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 7/360 des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 angegebenen Betrages,
  • 3.bei täglicher Lohnzahlung
    • a)in der Steuerklasse III mehr als 1/360 des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 angegebenen Betrages und
    • b)in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 1/360 des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 angegebenen Betrages beträgt.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 23. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) (1. 1. 2025).

(4a)1 Beim Abzug von einem sonstigen Bezug ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Jahreslohnsteuer im Sinne des § 39b Absatz 3 Satz 5 EStG unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für jedes Kind entsprechend den Vorgaben in Absatz 2a folgende Beträge übersteigt:

  • 1.in den Steuerklassen I, II, IV bis VI den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und
  • Nummer 1 geändert durch G vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230) und G vom 23. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) (1. 1. 2025).

  • 2.in der Steuerklasse III den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230) und G vom 23. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) (1. 1. 2025).

2 Die weiteren Berechnungsvorgaben in § 39b Absatz 3 EStG finden Anwendung.

(5) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Solidaritätszuschlag nur zu ermitteln, wenn die Bemessungsgrundlage in Steuerklasse III mehr als den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und in den Steuerklassen I, II oder IV mehr als den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 beträgt.

Absatz 5 geändert durch G vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230) und G vom 23. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) (1. 1. 2025).


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