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VVG – Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
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VVG – Versicherungsvertragsgesetz



§ 98 VVG, Schutz des Erwerbers

1 Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch die von den §§ 95 bis § 97 zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht berufen. 2 Jedoch kann für die Kündigung des Erwerbers nach § 96 Absatz 2 und die Anzeige der Veräußerung die Schriftform oder die Textform bestimmt werden.


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