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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 9

Gemeinsames Rundschreiben "Haushaltsscheck-Verfahren" [RS 2022/09]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 9



Ziff. 4.1. RS 2022/09, Zuständige Einzugsstelle, Meldeanlass, Meldefristen

Der Haushaltsscheck ist nach § 28a Absatz 7 Satz 1 SGB IV unverzüglich bei der zuständigen Einzugsstelle, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale (§ 28i Satz 5 SGB IV), einzureichen. Dies gilt für jeden Meldeanlass, d. h., bei Beginn der Beschäftigung und ggf. auch bei Beendigung der Beschäftigung. Auch der Halbjahres- oder Änderungsscheck ist unverzüglich einzureichen.


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