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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 9

Gemeinsames Rundschreiben "Haushaltsscheck-Verfahren" [RS 2022/09]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 9



Ziff. 2.2.1. RS 2022/09, Der Haushaltsscheck

Der Haushaltsscheck (Anlage 1) ist zwingend bei jedem Beginn einer nach § 8a SGB IV geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt zu nutzen. Er kann optional auch für Abmeldungen verwendet werden. Die erstmalige Nutzung des Haushaltsschecks bedingt ein vom Arbeitgeber schriftlich zu erteilendes SEPA-Basislastschriftmandat (vgl. Ziff. 4.1.). Der Haushaltsscheck beinhaltet folgende Angaben: Arbeitgeber/-in

  • -Name, Vorname, ggf. Vorsatzwort, Namenszusatz oder Titel und Anschrift,
  • -Betriebsnummer,
  • -Steuernummer,
  • -Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
Beschäftigte/-r
  • -Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer,
  • -Rentenversicherungsnummer oder (falls diese nicht bekannt ist) Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort und Geschlecht,
  • -Angabe, ob die einheitliche Pauschsteuer gezahlt wird und (falls nicht) die Steuer-Identifikationsnummer,
  • -Kennzeichnung über eine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung,
  • -Kennzeichnung, falls der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert ist,
  • -Kennzeichnung, ob der Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen möchte.
Beschäftigung
  • -Beginn und/oder Ende der Beschäftigung.
Arbeitsentgelt
  • -Höhe des monatlich gleichbleibend gezahlten Arbeitsentgelts in Euro (kaufmännisch auf volle Euro-Beträge gerundet), ein ggf. hiervon abweichendes Arbeitsentgelt im ersten bzw. letzten Monat der Beschäftigung oder Kennzeichnung eines monatlich schwankenden Arbeitsentgelts.

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