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Richtlinien

QFD-RL – Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie

Richtlinie zur Förderung der Qualität und zu Folgen der Nichteinhaltung sowie zur Durchsetzung von Qualitätsanforderungen des G-BA gemäß § 137 Absatz 1 SGB V (Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie; QFD-RL)
Sozialversicherungsrecht
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QFD-RL – Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie



§ 4 QFD-RL, Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung

(1) In den einzelnen themenspezifischen Richtlinien oder Beschlüssen des G-BA können insbesondere folgende fördernde Maßnahmen der Beratung und Unterstützung festgelegt werden:

  • 1.Schriftliche Empfehlung,
  • 2.Zielvereinbarung,
  • 3.Teilnahme an geeigneten Fortbildungen, Fachgesprächen, Kolloquien,
  • 4.Teilnahme an Qualitätszirkeln,
  • 5.Teilnahme an Audits,
  • 6.Begehungen/Visitationen,
  • 7.Teilnahme an Peer Reviews,
  • 8.Implementierung von Vorgaben für das interne Qualitätsmanagement,
  • 9.Implementierung von Behandlungspfaden,
  • 10.Implementierung von Standard Operating Procedures (SOPs),
  • 11.Implementierung von Handlungsempfehlungen anhand von Leitlinien und
  • 12.Prüfung unterjähriger Auswertungsergebnisse.

(2) Zur Anwendung der fördernden Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 12 wird eine Vereinbarung mit dem Leistungserbringer getroffen.


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