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Richtlinien

QFD-RL – Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie

Richtlinie zur Förderung der Qualität und zu Folgen der Nichteinhaltung sowie zur Durchsetzung von Qualitätsanforderungen des G-BA gemäß § 137 Absatz 1 SGB V (Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie; QFD-RL)
Sozialversicherungsrecht
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QFD-RL – Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie



§ 6 QFD-RL, Zuständige Stelle für die Durchsetzung

(1) In den einzelnen themenspezifischen Richtlinien oder Beschlüssen des G-BA sind die für die Durchsetzung der Maßnahmen zuständigen Stellen festzulegen.

(2) Als durchsetzende Stellen für Maßnahmen nach § 4 können grundsätzlich die für die Verfahren der Qualitätssicherung in den Richtlinien des G-BA verantwortlichen Gremien und die mit der Umsetzung beauftragten Stellen auf Bundes- und Landesebene festgelegt werden.

(3) Als durchsetzende Stellen für Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 können grundsätzlich die Kassenärztlichen Vereinigungen, Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen festgelegt werden.

(4) Als durchsetzende Stellen für Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 und 4 können grundsätzlich die für die Verfahren der Qualitätssicherung verantwortlichen Gremien und die mit der Umsetzung beauftragten Stellen auf Bundes- und Landesebene festgelegt werden.


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