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Grundsätze

DÜ-VB – Datenübermittlungs-Vereinbarung

Vereinbarung über das Verfahren zur Übermittlung von Daten zwischen den Krankenhäusern und den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Anschlussrehabilitation nach § 301 Absatz 3 SGB V (Datenübermittlungs-Vereinbarung [DÜ-Vb])
Sozialversicherungsrecht
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DÜ-VB – Datenübermittlungs-Vereinbarung



§ 9 DÜ-VB, Fortschreibung und Anpassung der Vereinbarung sowie der Anlagen

1 Die Anlage 1 und Anlage 2 sind Bestandteil dieser Vereinbarung. 2 Sie werden vom GKV-Spitzenverband auf dessen Internetseite veröffentlicht. 3 Die regelmäßige Fortschreibung der Anlage 1 und der Anlage 2 wird von den Vereinbarungspartnern einvernehmlich vorgenommen. 4 Zu diesem Zweck kann ein Gremium eingerichtet werden. 5 Eine Kündigung oder Änderung der Vereinbarung ist hierfür nicht notwendig.


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