Gemeinsames Rundschreiben zur beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV [RS 2007/07]
Gemeinsames Rundschreiben zur beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV [RS 2007/07]
(1) Mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V entfällt gleichzeitig auch der für die Durchführung der Familienversicherung wesentliche Ausschlusstatbestand nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V. Das ist von der Rechtsprechung wiederholt entschieden worden. Für das Bestehen der Familienversicherung sind (weitergewährte) arbeitgeberseitige Leistungen unschädlich, soweit das Gesamteinkommen des zu versichernden Familienangehörigen die Einkommensgrenze des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V nicht übersteigt.
(2)
Besteht keine Familienversicherung (z. B. unverheiratete Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer, deren Ehegatte privat krankenversichert ist), wird die freiwillige Mitgliedschaft
-vorbehaltlich der in § 191 Nummer 3 SGB V eröffneten Austrittsmöglichkeit
-durch das Ende der Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V
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