Gemeinsames Rundschreiben zur beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV [RS 2007/07]
Gemeinsames Rundschreiben zur beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV [RS 2007/07]
(1) Der Wegfall des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts während des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld bzw. in der Elternzeit führt nicht zur vollständigen Beitragsfreiheit in der freiwilligen Krankenversicherung.
(2) Die Beiträge sind je nach Fallgestaltung ausgehend vom sog. "halben Ehegatteneinkommen" (vgl. BSG, Urteil vom 26. 3. 1998 — B 12 KR 45/96 R — USK 9806) oder auf der Grundlage der Mindesteinnahmen nach § 240 Absatz 4 Satz 1 SGB V zu entrichten, sofern keine sonstigen Einkünfte vorhanden sind, die diesen Wert übersteigen (vgl. BSG, Urteile vom 26. 5. 2004 — B 12 P 6/03 R — und — B 12 KR 27/02 R — USK 2004-7). Eine vollständige Beitragsfreiheit kommt also nicht in Betracht. Elterngeld oder Erziehungsgeld gehören nach ausdrücklicher Bestimmung von § 224 Absatz 1 SGB V allerdings nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Der Arbeitgeber hat bei diesen Sachverhalten keinen Beitragszuschuss zu zahlen.
(3) In den Fällen des Ziff. 8.2.2. kann die bestehende Praxis aufrechterhalten werden, die freiwillige Mitgliedschaft "zur Minderung zusätzlichen Verwaltungsaufwandes", der beim Wechsel von der freiwilligen Krankenversicherung zur Familienversicherung entstehen würde, während des Bezuges von Elterngeld oder Erziehungsgeld bzw. in der Elternzeit beitragsfrei weiterzuführen, wenn — subsidiär — eine Familienversicherung bestünde.
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