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Grundsätze

SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV)
Sozialversicherungsrecht
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SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung



§ 30 SRVwV, Buchungstag

(1)1 Buchungstag für die Eintragungen in die Bücher ist bei

  • 1.allen baren Geldbewegungen der Tag der Geldbewegung in der baren Kasse,
  • 2.allen unbaren Geldbewegungen der Arbeitstag, der dem Datum des Kontoauszuges des Kreditinstitutes folgt, in dem die unbare Geldbewegung enthalten ist.
  • Nummer 2 geändert durch VwV vom 10. 6. 2005 (BAnz. Nr. 110).

2 Ausnahmen können für bestimmte Geschäftsvorfälle in der Kassenordnung zugelassen werden. 3 Der Tag, an dem der Versicherungsträger von der Geldbewegung verbindlich Kenntnis erhalten hat, kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abweichend von Satz 1 Nummer 2 als Buchungstag zugelassen werden.

(2) Für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen ist abweichend von Absatz 1 Nummer 2 Buchungstag der Tag des Kontoauszuges.

(3) Die Ergebnisse der in § 23 Absatz 3 und § 24 Absatz 2 genannten Nachweisungen oder Vorbücher sind spätestens unter dem letzten Tag des Monats in das Zeit- und Sachbuch zu übernehmen.

Absatz 4 eingefügt durch VwV vom 17. 7. 2009 (BAnz. Nr. 105), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 5.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie nicht Einzugsstelle nach § 28i Absatz 1 Satz 5 SGB IV sind, buchen zum Ende der Monate Januar bis November abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unbare Geldbewegungen unter dem jeweils letzten Bankarbeitstag, soweit die Kontoauszüge der Kreditinstitute ein Datum des abgelaufenen Kalendermonats tragen und nach dessen Ablauf eingehen.

(5)1 Zum Jahresende sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einzahlungen und Überweisungen auf ein Konto sowie Auszahlungen und Überweisungen von einem Konto unter dem 31. 12. zu buchen, soweit die Kontoauszüge der Kreditinstitute ein Datum des abgelaufenen Kalenderjahres tragen und nach dem 30. 12. eingehen. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 gilt Satz 1 entsprechend.


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