Rundschreiben
2017 - Rundschreiben Nr. 10
Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft [RS 2017/10]
Sozialversicherungsrecht
2017 - Rundschreiben Nr. 10
Ziff. 1. RS 2017/10, (nicht abgebildet)
2., Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Ziff. 2.1. RS 2017/10, Aufzählungen der Leistungen
Ziff. 2.2. RS 2017/10, Verweisungen
Ziff. 2.3. RS 2017/10, Zusätzliche Leistungen und Modellvorhaben
3., Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
Ziff. 3.1. RS 2017/10, Allgemeines
3.2., Ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung
Ziff. 3.2.1. RS 2017/10, Begriff der ärztlichen Betreuung
Ziff. 3.2.2. RS 2017/10, Ärztliche Betreuung als vorbeugende Maßnahme
Ziff. 3.2.3. RS 2017/10, Ärztliche Betreuung als heilende Maßnahme
Ziff. 3.2.4. RS 2017/10, Ärztliche Betreuung als Hilfe bei der Entbindung
3.3., Hebammenhilfe
Ziff. 3.3.1. RS 2017/10, Inhalt der Hebammenhilfe
Ziff. 3.3.2. RS 2017/10, Art der Leistungserbringung der Hebammenhilfe
Ziff. 3.3.3. RS 2017/10, Geburtsvorbereitung während der Schwangerschaft
Ziff. 3.3.4. RS 2017/10, Rückbildung nach der Entbindung
4., Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
Ziff. 4.1. RS 2017/10, Inhalt und Umfang der Leistungen
5., Entbindung
Ziff. 5.1. RS 2017/10, Ambulante und stationäre Entbindung
Ziff. 5.2. RS 2017/10, Dauer des Anspruchs auf stationäre Entbindung
Ziff. 5.3. RS 2017/10, Abgrenzung zur Krankenhausbehandlung
Ziff. 5.4. RS 2017/10, Keine Zuzahlung während der stationären Entbindung
Ziff. 5.5. RS 2017/10, Wahlrecht unter den Krankenhäusern und den anderen Einrichtungen
6., Häusliche Pflege
Ziff. 6.1. RS 2017/10, Inhalt der Leistung
Ziff. 6.2. RS 2017/10, Dauer der Leistung
Ziff. 6.3. RS 2017/10, Umfang der Leistung
Ziff. 6.4. RS 2017/10, Abgrenzung zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V
Ziff. 6.5. RS 2017/10, Ausführung der Leistung
Ziff. 6.6. RS 2017/10, Verfahren
7., Haushaltshilfe
Ziff. 7.1. RS 2017/10, Inhalt der Leistung
Ziff. 7.2. RS 2017/10, Anspruchsvoraussetzungen und Dauer
Ziff. 7.2.1. RS 2017/10, Aufenthalt im Haushalt
Ziff. 7.2.2. RS 2017/10, Stationärer Aufenthalt
Ziff. 7.3. RS 2017/10, Umfang der Leistung
Ziff. 7.4. RS 2017/10, Ausführung der Leistung
Ziff. 7.5. RS 2017/10, Verfahren
8., Betriebs- und Haushaltshilfe in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
Ziff. 8.1. RS 2017/10, Allgemeines
Ziff. 8.2. RS 2017/10, Haushaltshilfe als Gesetzesleistung
9., Mutterschaftsgeld 9.1., Grundsätzliches
Ziff. 9.1.1. RS 2017/10, Personenkreis
Ziff. 9.1.2. RS 2017/10, Leistungsauslösende Tatbestände
9.2., Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts
Ziff. 9.2. RS 2017/10, Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts
9.2.1., Schutzfristen
Ziff. 9.2.1.1. RS 2017/10, Schutzfrist vor der Entbindung nach § 3 Absatz 1 MuSchG
Ziff. 9.2.1.2. RS 2017/10, Schutzfrist nach der Entbindung nach § 3 Absatz 2 MuSchG
Ziff. 9.2.1.2.1. RS 2017/10, Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung
9.2.2., Arbeitsverhältnis
Ziff. 9.2.2.1. RS 2017/10, Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bei Beginn der Schutzfrist
Ziff. 9.2.2.1.1. RS 2017/10, Art und Umfang des Arbeitsverhältnisses
Ziff. 9.2.2.1.2. RS 2017/10, Beschäftigung in Heimarbeit
Ziff. 9.2.2.2. RS 2017/10, Zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
Ziff. 9.2.2.3. RS 2017/10, Beginn der Schutzfrist während eines unbezahlten Urlaubs
Ziff. 9.2.2.3.1. RS 2017/10, Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG während des ersten Monats eines unbezahlten Urlaubs im Anschluss an die Elternzeit bzw. an eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder bei Erhalt der Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 2 SGB V
Ziff. 9.2.2.3.2. RS 2017/10, Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG während eines unbezahlten Urlaubs bei Bestehen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V oder einer freiwilligen Mitgliedschaft
Ziff. 9.2.2.4. RS 2017/10, Beginn der Schutzfrist während der Elternzeit und/oder des Elterngeldbezuges (erneute Schwangerschaft)
Ziff. 9.2.2.5. RS 2017/10, Beginn eines Arbeitsverhältnisses während der Schutzfrist
Ziff. 9.2.2.6. RS 2017/10, Ende des Arbeitsverhältnisses vor Beginn der Schutzfrist
Ziff. 9.2.2.7. RS 2017/10, Günstigkeitsprüfung
9.2.3., Bestimmung des Berechnungszeitraums des Mutterschaftsgeldes
Ziff. 9.2.3.1. RS 2017/10, Berechnungszeitraum von 3 Monaten
Ziff. 9.2.3.2. RS 2017/10, Berechnungszeitraum bei noch nicht 3-monatigem Arbeitsverhältnis
Ziff. 9.2.3.3. RS 2017/10, Änderungen im Inhalt des Arbeitsverhältnisses
9.2.4., Höhe und Berechnung des Mutterschaftsgeldes
Ziff. 9.2.4. RS 2017/10, Höhe und Berechnung des Mutterschaftsgeldes
Ziff. 9.2.4.1. RS 2017/10, Begriff Arbeitsentgelt
9.2.4.2., Nettoarbeitsentgelt
Ziff. 9.2.4.2.1. RS 2017/10, Wohnsitz im Inland
Ziff. 9.2.4.2.2. RS 2017/10, Im anderen Staat wohnende Versicherte
Ziff. 9.2.4.3. RS 2017/10, Leistung im Falle der Beendigung der Elternzeit
Ziff. 9.2.4.4. RS 2017/10, Leistungen während der Elternzeit
Ziff. 9.2.4.5. RS 2017/10, Dauerhafte Änderungen der Arbeitsentgelthöhe
Ziff. 9.2.4.5.1. RS 2017/10, Änderung der Arbeitsentgelthöhe während des Berechnungszeitraums
Ziff. 9.2.4.5.2. RS 2017/10, Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum
Ziff. 9.2.4.6. RS 2017/10, Mehrere Arbeitsverhältnisse
9.2.4.7., Ermittlung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts
Ziff. 9.2.4.7.1. RS 2017/10, Gleichbleibende Monatsbezüge/Schwankendes Arbeitsentgelt
Ziff. 9.2.4.7.1.1. RS 2017/10, Volle Arbeitsleistung bei gleichbleibenden Monatsbezügen/schwankendem Arbeitsentgelt
Ziff. 9.2.4.7.2. RS 2017/10, Stundenlohn
Ziff. 9.2.4.7.2.1. RS 2017/10, Volle Arbeitsleistung bei Stundenlohn
9.2.4.7.2.2, Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Ziff. 9.2.4.7.2.2.1. RS 2017/10, Vereinbarte Arbeitszeit
Ziff. 9.2.4.7.2.2.2. RS 2017/10, Durchschnittliche Arbeitszeit
Ziff. 9.2.4.7.2.2.3. RS 2017/10, Berücksichtigung von Mehrarbeitsstunden
Ziff. 9.2.4.7.3. RS 2017/10, Arbeitsausfälle, die zulasten der Versicherten gehen
Ziff. 9.2.4.7.3.1. RS 2017/10, Verschuldete Fehlzeit bei gleichbleibenden Monatsbezügen/schwankendem Arbeitsentgelt
Ziff. 9.2.4.7.3.2. RS 2017/10, Verschuldete Fehlzeit bei Stundenlohn
Ziff. 9.2.4.7.4. RS 2017/10, Arbeitsausfälle, die nicht zulasten der Versicherten gehen
Ziff. 9.2.4.7.4.1. RS 2017/10, Unverschuldete Fehlzeit bei gleichbleibenden Monatsbezügen/schwankendem Arbeitsentgelt
Ziff. 9.2.4.7.4.2. RS 2017/10, Unverschuldete Fehlzeit bei Stundenlohn
Ziff. 9.2.4.7.5. RS 2017/10, Arbeitsverhältnis von noch nicht 3-monatiger Dauer
Ziff. 9.2.4.7.5.1. RS 2017/10, Gleichbleibende Monatsbezüge/schwankendes Arbeitsentgelt
Ziff. 9.2.4.7.5.2. RS 2017/10, Stundenlohn
Ziff. 9.2.4.7.6. RS 2017/10, Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV
Ziff. 9.2.4.7.7. RS 2017/10, Auswirkungen von Entgeltumwandlungen auf die Mutterschaftsgeldberechnung
Ziff. 9.2.4.7.8. RS 2017/10, Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person
Ziff. 9.2.4.8. RS 2017/10, Höchstbetrag
9.2.4.9., Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Ziff. 9.2.4.9.1. RS 2017/10, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber
Ziff. 9.2.4.9.1.1. RS 2017/10, Zuschuss bei mehreren Arbeitgebern
Ziff. 9.2.4.9.1.2. RS 2017/10, Zuschuss bei dauerhafter Änderung der Arbeitsentgelthöhe
Ziff. 9.2.4.9.1.3. RS 2017/10, Zuschuss bei Zusammentreffen Schutzfrist und Elternzeit
Ziff. 9.2.4.9.2. RS 2017/10, Zuschuss bei zulässiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Ziff. 9.2.4.9.3. RS 2017/10, Zuschuss nach § 20 Absatz 3 Satz 2 MuSchG bei Insolvenz des Arbeitgebers
9.3., Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes
Ziff. 9.3.1. RS 2017/10, Personenkreis (SGB V-Recht)
Ziff. 9.3.1.1. RS 2017/10, Nicht-Arbeitnehmerinnen
Ziff. 9.3.1.2. RS 2017/10, Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss
Ziff. 9.3.2. RS 2017/10, Personenkreis (KVLG-Recht)
Ziff. 9.3.3. RS 2017/10, Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit der (werdenden) Mutter
Ziff. 9.3.4. RS 2017/10, Berechnung des Mutterschaftsgeldes
Ziff. 9.3.5. RS 2017/10, Berechnung des Mutterschaftsgeldes aus Nettoarbeitsentgelt und Teilarbeitslosengeld
Ziff. 9.4. RS 2017/10, Zahlung von Mutterschaftsgeld
Ziff. 9.4.1. RS 2017/10, Mutterschaftsgeld für die Zeit vor der Entbindung
Ziff. 9.4.2. RS 2017/10, Mutterschaftsgeld für den Entbindungstag
Ziff. 9.4.3. RS 2017/10, Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Entbindung
Ziff. 9.4.3.1. RS 2017/10, Verlängerung der Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld (§ 24i Absatz 3 Satz 3 SGB V)
Ziff. 9.4.3.1.1. RS 2017/10, Verlängerung der Anspruchsdauer für Frauen, die im Rahmen der Günstigkeitsprüfung einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben
Ziff. 9.4.3.1.2. RS 2017/10, Verlängerung der Anspruchsdauer für den Personenkreis nach § 24i Absatz 3 Satz 6 SGB V
Ziff. 9.4.4. RS 2017/10, Vorzeitiges Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld
Ziff. 9.4.5. RS 2017/10, Zeitlich auseinanderliegende Mehrlingsgeburten
Ziff. 9.4.6. RS 2017/10, Vertrauliche Geburt
9.5., Ruhen des Mutterschaftsgeldes
Ziff. 9.5.1. RS 2017/10, Allgemeines
Ziff. 9.5.2. RS 2017/10, Mutterschaftsgeld neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
Ziff. 9.5.2.1. RS 2017/10, Abgrenzung Mutterschaftsgeld - Entgeltfortzahlung
Ziff. 9.5.3. RS 2017/10, Mutterschaftsgeld neben Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletzten- und Übergangsgeld
Ziff. 9.5.4. RS 2017/10, Mutterschaftsgeld neben Arbeitslosengeld
Ziff. 9.5.5. RS 2017/10, Mutterschaftsgeld neben Urlaubsabgeltung
Ziff. 9.5.6. RS 2017/10, Mutterschaftsgeld neben Elterngeld
Ziff. 9.6. RS 2017/10, Sonstige Abgrenzungen
Ziff. 10. RS 2017/10, (nicht abgebildet)
Ziff. 9.2.4.7.8. RS 2017/10 , Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person (1) Es muss sichergestellt werden, dass das Mutterschaftsgeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt. Deshalb schreibt § 24i Absatz 2 Satz 3 SGB V in Verb. mit § 21 Absatz 3 MuSchG vor, dass immer dann, wenn nach den vorstehend erläuterten Grundsätzen und Berechnungsformeln eine Berechnung des Mutterschaftsgeldes nicht möglich ist, das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person zugrunde zu legen ist.
(2) Als vergleichbar beschäftigte Person ist ein(e) Arbeitnehmer(in) anzusehen, der/die unter den gleichen Bedingungen und mit dem gleichen Arbeitsentgelt eine Arbeit verrichtet, die die Versicherte unter normalen Umständen auch ausgeübt hätte. Das Abstellen auf die Verhältnisse einer vergleichbar beschäftigten Person kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Berechnungszeitraum länger zurückliegt (z. B. bei zweiter Schutzfrist nach Elternzeit) oder das Arbeitsverhältnis noch nicht von 3-monatiger Dauer ist und das Arbeitsentgelt daher nicht den aktuellen bzw. tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
(3) Das Vorgenannte gilt auch, wenn während einer Elternzeit eine Teilzeittätigkeit von noch nicht 3-monatiger Dauer aufgenommen wird und das Arbeitsentgelt nicht nach Monaten bemessen ist (vgl. Ziff. 9.2.2.4. ).
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