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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 24i SGB V, Mutterschaftsgeld

§ 24i eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).

(1)1 Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld. 2 Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228). Satz 2 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211), neugefasst durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl. I S. 778), geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).

(2)1 Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung nach § 3 Absatz 1 MuSchG in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 MuSchG gekündigt worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG gezahlt. 2 Es beträgt höchstens 13 EUR für den Kalendertag. 3 Für die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts gilt § 21 MuSchG entsprechend. 4 Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13 EUR kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle nach den Vorschriften des MuSchG gezahlt. 5 Für Frauen nach Absatz 1 Satz 2 sowie für andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).

(3)1 Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten 8 Wochen nach der Entbindung gezahlt. 2 Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt und ein Antrag nach § 3 Absatz 2 Satz 4 MuSchG gestellt wird, verlängert sich der Zeitraum der Zahlung des Mutterschaftsgeldes nach Satz 1 auf die ersten 12 Wochen nach der Entbindung. 3 Wird bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen der Zeitraum von 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung verkürzt, so verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. 4 Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der voraussichtliche Tag der Entbindung angegeben ist. 5 Bei Entbindungen nach dem voraussichtlichen Tag der Entbindung verlängert sich die Bezugsdauer bis zum Tag der Entbindung entsprechend. 6 Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt.

Satz 1 neugefasst, Satz 2 eingefügt und Satz 6 angefügt durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228), bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5 und geändert.

(4)1 Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Urlaubsabgeltung erhält. 2 Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).

Zu § 24i siehe Ziff. 9.1.1..


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