§ 25 EGAktG, Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
(1)1 Die Festlegungen nach § 76 Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie nach § 111 Absatz 5 Satz 1 und 3 AktG in der am 1. 5. 2015 geltenden Fassung haben erstmals bis spätestens 30. 9. 2015 zu erfolgen. 2 Die nach § 76 Absatz 4 Satz 3 und die nach § 111 Absatz 5 Satz 3 AktG in der am 1. 5. 2015 geltenden Fassung erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. 6. 2017 dauern.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).
(2)1 Der Mindestanteil von jeweils 30 % an Frauen und Männern im Aufsichtsrat nach § 96 Absatz 2 AktG ist bei erforderlich werdenden Neuwahlen und Entsendungen ab dem 1. 1. 2016 zur Besetzung einzelner oder mehrerer Aufsichtsratssitze zu beachten. 2 Reicht die Anzahl der neu zu besetzenden Aufsichtsratssitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind die Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. 3 Bestehende Mandate können bis zu ihrem regulären Ende wahrgenommen werden.
(3) Für die Fälle des § 96 Absatz 3 AktG gilt Absatz 2 entsprechend.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.