§ 76 AktG, Leitung der Aktiengesellschaft
(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.
(2)1 Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. 2 Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. EUR hat er aus mindestens 2 Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, dass er aus einer Person besteht. 3 Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.
(3)1 Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. 2 Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer
3 Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt.
4 Satz 2 Nummer 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nummer 3 genannten Taten vergleichbar ist.
Satz 3 eingefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4.
(3a)1 Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das MitbestG, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung — Montan-Mitbestimmungsgesetz — oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung — Mitbestimmungsergänzungsgesetz — gilt, aus mehr als 3 Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. 2 Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).
(4)1 Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. 2 Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. 3 Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. 4 Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. 5 Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 %, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 6 Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 7 Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als 5 Jahre sein.
Sätze 2 bis 4 eingefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311), bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 5 bis 7.