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AktG – Aktiengesetz



§ 76 AktG, Leitung der Aktiengesellschaft

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2)1 Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. 2 Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. EUR hat er aus mindestens 2 Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, dass er aus einer Person besteht. 3 Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.

(3)1 Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. 2 Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

  • 1.als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 BGB) unterliegt,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

  • 2.aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
  • 3.wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
    • a)des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
    • b)nach den §§ 283 bis § 283d StGB (Insolvenzstraftaten),
    • c)der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 GmbHG,
    • d)der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 HGB, § 346 UmwG oder § 17 PublG,
    • Buchstabe d geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

    • e)nach den §§ 263 bis § 264a oder den §§ 265b bis § 266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
    verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von 5 Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
3 Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. 4 Satz 2 Nummer 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nummer 3 genannten Taten vergleichbar ist.

Satz 3 eingefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4.

(3a)1 Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das MitbestG, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung — Montan-Mitbestimmungsgesetz — oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung — Mitbestimmungsergänzungsgesetz — gilt, aus mehr als 3 Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. 2 Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).

(4)1 Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. 2 Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. 3 Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. 4 Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. 5 Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 %, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 6 Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 7 Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als 5 Jahre sein.

Sätze 2 bis 4 eingefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311), bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 5 bis 7.


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