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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 44a SGB XI Ziff. 2.3. RS 2024/08, Landwirtschaftliche Unternehmer

(1) Ist ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 KVLG 1989 aufgrund der Organisation oder Sicherstellung der bedarfsgerechten Pflege einer nahen pflegebedürftigen angehörigen Person in einer akut aufgetretenen Pflegesituation an der Führung des Unternehmens gehindert, wird anstelle des Pflegeunterstützungsgeldes eine Betriebshilfe entsprechend des § 9 KVLG 1989 gewährt. Diese Kosten der Leistungen für die Betriebshilfe werden der landwirtschaftlichen Pflegekasse von der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen nahen angehörigen Person erstattet. Eine Erstattung innerhalb der sozialen Pflegeversicherung erfolgt jedoch nicht.

(2) Privat pflegeversicherte landwirtschaftliche Unternehmer und Unternehmerinnen, die an der Führung des Unternehmens gehindert sind, erhalten von der Pflegekasse der pflegebedürftigen nahen angehörigen Person eine Kostenerstattung für bis zu 10 Tage Betriebshilfe in Höhe von 200 EUR je Tag Betriebshilfe. Hier besteht insofern ein Unterschied zur Bearbeitung eines Betriebshilfeanspruches eines/einer — bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse — pflichtversicherten landwirtschaftlichen Unternehmers/Unternehmerin, dass sie als Privatversicherte keine Sachleistungen von der landwirtschaftlichen Pflegekasse erhalten können, sondern eine entsprechende Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Betriebshilfe unmittelbar von dem Versicherungsträger der pflegebedürftigen Person erhalten. Die Antragstellung, Bearbeitung und Kostenerstattung der selbst beschafften Betriebshilfe an privat versicherte landwirtschaftliche Unternehmer und Unternehmerinnen erfolgt demnach jeweils von der zuständigen Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Aus Gründen der Praktikabilität wird für die Kostenerstattung eine bundesweit einheitliche Pauschale in Höhe von 200 EUR vorgesehen; es genügt der Nachweis, dass eine Betriebshilfe im Einsatz war. Als Nachweis sollte daher sowohl der Landwirt bzw. die Landwirtin als auch die selbstbeschaffte Betriebshilfe in schriftlicher Form den Einsatz der Betriebshilfe bestätigen (Einreichung einer schriftlichen Bestätigung unter Angabe des Einsatzzeitraumes mit Unterschrift des Landwirts bzw. der Landwirtin und des Betriebshelfers bzw. der Betriebshelferin).


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