Category Image
Gesetze

FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Sonstige
Navigation
Navigation

FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 269 FamFG, Lebenspartnerschaftssachen

(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:

  • 1.die Aufhebung der Lebenspartnerschaft aufgrund des LPartG,
  • 2.die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft,
  • 3.die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe in Bezug auf ein gemeinschaftliches Kind,
  • 4.die Annahme als Kind und die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
  • 5.Wohnungszuweisungssachen nach § 14 oder § 17 LPartG,
  • 6.Haushaltssachen nach § 13 oder § 17 LPartG,
  • 7.den Versorgungsausgleich der Lebenspartner,
  • 8.die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind der Lebenspartner,
  • 9.die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
  • 10.Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind,
  • 11.Entscheidungen nach § 6 LPartG in Verb. mit § 1365 Absatz 2, § 1369 Absatz 2 und den §§ 1382 und § 1383 BGB,
  • 12.Entscheidungen nach § 7 LPartG in Verb. mit den §§ 1426, § 1430, § 1452 BGB oder mit § 1519 BGB und Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 17 des Abkommens vom 4. 2. 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft.

(2) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:

  • 1.Ansprüche nach § 1 Absatz 4 Satz 2 LPartG in der bis einschließlich 21. 12. 2018 geltenden Fassung in Verb. mit den §§ 1298 bis § 1301 BGB,
  • 2.Ansprüche aus der Lebenspartnerschaft,
  • 3.Ansprüche zwischen Personen, die miteinander eine Lebenspartnerschaft führen oder geführt haben, oder zwischen einer solchen Person und einem Elternteil im Zusammenhang mit der Trennung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Lebenspartnerschaftssache handelt.

(3) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 8 Absatz 2 LPartG in Verb. mit § 1357 Absatz 2 Satz 1 BGB.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.