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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 270 FamFG, Anwendbare Vorschriften

(1)1 In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 sind die für Verfahren auf Scheidung geltenden Vorschriften, in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 2 die für Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2 In den Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 3 bis 12 sind die in Familiensachen nach § 111 Nummer 2, 4, 5 und 7 bis 9 jeweils geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) In sonstigen Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 2 und 3 sind die in sonstigen Familiensachen nach § 111 Nummer 10 geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.


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