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§ 340 StGB, Körperverletzung im Amt

(1)1 Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. 2 In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 224 bis § 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.


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