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(1)1 Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. 2 Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als 4 Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 24 Absatz 1 Nummer 3 Anklage beim Landgericht erhebt.
25.einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todesfolge (§ 330 Absatz 2 Nummer 2 StGB),
26.der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften mit Todesfolge (§ 330a Absatz 2 StGB),
27.der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge (§ 340 Absatz 3 in Verbindung mit § 227 StGB),
28.des Abgebens, Verabreichens oder Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 BtMG),
29.des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Absatz 1 AufenthG)
ist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig. 2§ 120 bleibt unberührt.
(3) Die Strafkammern sind außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts.
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