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§ 7 GewO, Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung

§ 7 neugefasst durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).

(1)1 Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. 2 Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.

(2)1 In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben:

  • 1.Name,
  • 2.Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht,
  • 3.Vorname,
  • 4.Geburtstag,
  • 5.Geburtsort,
  • 6.Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
  • 7.Meldeanschriften der letzten 5 Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat.
2 Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt.

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