(1)
Die nach dieser Verordnung erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlichen
-der Bundeswahlbeauftragte im Bundesanzeiger,
-die Landeswahlbeauftragten im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Arbeits- oder Sozialministeriums,
-der Wahlausschuss in der bei dem Versicherungsträger üblichen Weise.
Absatz 1 geändert durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl. I S. 2274).
(2)1 Daneben kann der Inhalt der Bekanntmachungen noch in anderer Weise, insbesondere im Internet, veröffentlicht werden. 2 Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. 3 Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. 4 Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 11 sind spätestens 6 Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von den übrigen öffentlichen Bekanntmachungen spätestens 6 Monate nach dem Ende der Wahlperiode, zu löschen.
Sätze 1 und 2 neugefasst und Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
(3) Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlausschreibung auch in der Tagespresse durch eine viertelseitige Anzeige veröffentlichen.
Absatz 3 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
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