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StGB – Strafgesetzbuch



§ 267 StGB, Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3)1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  • 1.gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
  • 2.einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
  • 3.durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
  • 4.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis § 264 oder § 267 bis § 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.


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