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StGB – Strafgesetzbuch



§ 273 StGB, Verändern von amtlichen Ausweisen

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

  • 1.eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
  • 2.einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.


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