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VVG – Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
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VVG – Versicherungsvertragsgesetz



§ 67 VVG, Abweichende Vereinbarungen

Von den §§ 60 bis § 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.


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